Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik (Ukraine)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 135/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technischer Beziehungen zwischen ihren staatlichen Einrichtungen, den Akademien der Wissenschaften, den Hochschuleinrichtungen und wissenschaftlichen Forschungszentren, den Forschungs- und Technologieinstituten sowie zwischen Unternehmen und anderen Institutionen beider Seiten.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien unterstützen gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Teilnahme von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten beider Länder an gemeinsamen Projekten im Rahmen bestehender und zukünftiger europäischer und internationaler Programme.
Schlagworte
Forschungsinstitut
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR40058464