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Art. 6

Fassungen
ab 01.01.2005 — BGBl. III Nr. 135/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.2005 BGBl. III Nr. 135/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2004,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. III Nr. 135/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Entsprechend diesem Abkommen findet zwischen den Vertragsparteien kein Zahlungsverkehr statt. Jede Vertragspartei übernimmt bei gemeinsamen Projekten gemäß Artikel 3, Ziffer 1 für die von ihr entsandten Personen die Reisekosten und für die von ihr empfangenen Personen die Aufenthaltskosten.
  2. Absatz 2,Die entsendenden Organisationen der Vertragsparteien stellen sicher, dass die entsandten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Fachleute ausreichend krankenversichert sind und unterstützen bei Bedarf die Beschaffung einer angemessenen Unterkunft für die Vertreter der anderen Vertragspartei.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20003786

Dokumentnummer

NOR40058468