Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik (Ukraine)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 135/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Entsprechend diesem Abkommen findet zwischen den Vertragsparteien kein Zahlungsverkehr statt. Jede Vertragspartei übernimmt bei gemeinsamen Projekten gemäß Artikel 3, Ziffer 1 für die von ihr entsandten Personen die Reisekosten und für die von ihr empfangenen Personen die Aufenthaltskosten.
(2)Absatz 2,Die entsendenden Organisationen der Vertragsparteien stellen sicher, dass die entsandten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Fachleute ausreichend krankenversichert sind und unterstützen bei Bedarf die Beschaffung einer angemessenen Unterkunft für die Vertreter der anderen Vertragspartei.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR40058468