Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
04.12.2004 bis 01.07.2008 — BGBl. II Nr. 458/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1104.12.200401.07.2008 BGBl. II Nr. 458/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen von Treibhausgasen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

04.12.2004BGBl. II Nr. 458/2004

Außerkrafttretensdatum

01.07.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2007

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Ebenenkonzepte für Rechenfaktoren

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Für die Ermittlung von Rechenfaktoren bei Emissionen aus der Verbrennung bei allen Tätigkeiten sind folgende Ebenenkonzepte anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Ebene 1: Ein Literaturwert (insbesondere ein IPCC-Standardfaktor) oder ein mindestens einmalig durch Analyse bestimmter Wert, wobei Übereinstimmung mit dem der Zuteilung zu Grunde liegenden Wert sicherzustellen ist. Für Brennstoffe gemäß Anhang 5 Ziffer eins, ist Ebenenkonzept 1 nicht zulässig.
    2. Ziffer 2
      Ebene 2a: Standardwerte aus der österreichischen Treibhausgas-Inventur. Diese sind in Anhang 5 Ziffer eins, aufgelistet.
    3. Ziffer 3
      Ebene 2b: Sofern keine konstanten Werte gemäß Paragraph 10, Absatz 2, verfügbar sind, sind Probenahme und Analyse durch Eigenüberwachung gemäß der besten Praxis vorzunehmen. Die Mindesthäufigkeit der Analyse der Eigenüberwachung entspricht Anhang 1, Spalte 1. Die Vorgaben gemäß Anhang 1 Spalte 3 sind zu berücksichtigen. Für reine Biomasse kann Ebene 1 sinngemäß angewandt werden.
    4. Ziffer 4
      Ebene 3a: Probenahme und Analyse in Eigenüberwachung:
      Analysenhäufigkeit der Eigenüberwachung gemäß bereits im Betrieb etablierter Analysen- oder Berichtspflichten. Parallel dazu sind Kontrollanalysen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, anhand repräsentativer Sammelproben durch ein akkreditiertes Labor durchzuführen, wobei die Analysenhäufigkeit gemäß Anhang 1, Spalte 1 einzuhalten ist. Die Bestimmungen zur Evaluierung der Analysenmethodik gemäß Paragraph 12, Absatz 6 und 7 sind einzuhalten. Die Vorgaben gemäß Anhang 1 Spalte 3 sind zu berücksichtigen. Die Verwendung von konstanten Werten statt Analysen ist nur in den in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Fällen zulässig.
    5. Ziffer 5
      Ebene 3b: Vorgangsweise ohne Eigenüberwachung: Ist in der Anlage für einen Brennstoff oder Abfall keine Eigenüberwachung entsprechend Ziffer 4, vorhanden, so hat die Analyse durch ein akkreditiertes Labor zu erfolgen. Die Probenahme ist vom akkreditierten Labor oder nach einem vom akkreditierten Labor vorgegebenen Probenahmeplan durch den Anlageninhaber durchzuführen. Die Chargengröße bzw. Analysenhäufigkeit ist Anhang 1, Spalte 2 zu entnehmen. Die Vorgaben gemäß Anhang 1 Spalte 3 sind zu berücksichtigen. Die Verwendung von konstanten Werten statt Analysen ist nur in den in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Fällen zulässig.
  2. Absatz 2,Für die Ermittlung von Rechenfaktoren für Prozessemissionen bei der Herstellung von Zementklinker und Kalk (Tätigkeit gemäß Anhang 1 Ziffer 6, EZG), weiters für Materialien, die als Prozessinput bei der Herstellung von Roheisen und Stahl (Tätigkeiten gemäß Anhang 1 Ziffer 4 und 5 EZG) eingesetzt werden, sofern keine Massenbilanz angewendet wird, für Prozessemissionen bei der Herstellung von Glas und keramischen Produkten (Tätigkeiten gemäß Anhang 1 Ziffer 7 und 8 EZG), sowie für Make-up-Chemikalien im Chemikalienkreislauf bei der Zellstoffproduktion (Tätigkeit gemäß Anhang 1 Ziffer 9, EZG), sind folgende Ebenenkonzepte anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Ebene 1: Sofern keine konstanten Werte gemäß Paragraph 10, Absatz 2, angewendet werden, erfolgt Probenahme und Analyse durch Eigenüberwachung nach der besten Praxis. Die Mindesthäufigkeit der Analyse entspricht Anhang 1, Spalte 1.
    2. Ziffer 2
      Ebene 2a: Probenahme und Analyse erfolgt durch Eigenüberwachung nach der besten Praxis: Analysenhäufigkeit gemäß bereits im Betrieb etablierten Analysenmethoden, bevorzugt mittels automatisierter bzw. Online-Methoden. Die Methodik ist einmal jährlich durch ein akkreditiertes Labor zu evaluieren.
    3. Ziffer 3
      Ebene 2b: Vorgangsweise ohne Eigenüberwachung: Ist in der Anlage für die entsprechenden Rohstoffe keine Eigenüberwachung gemäß Ziffer 2, vorhanden, so hat die Analyse durch ein akkreditiertes Labor zu erfolgen. Die Probennahme ist vom akkreditierten Labor oder nach einem vom akkreditierten Labor vorgegebenen Probenahmeplan durch den Anlageninhaber durchzuführen. Die Chargengröße bzw. Analysenhäufigkeit ist Anhang 1, Spalte 2 zu entnehmen.
    4. Ziffer 4
      Werden bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse (Anhang 1 Ziffer 8, EZG) organische Stoffe als Porosierungsmittel eingesetzt, so sind die Rechenfaktoren für diese Stoffe gemäß Absatz eins, zu ermitteln.
  3. Absatz 3,Für die Ermittlung von Rechenfaktoren für Massenbilanzen ist folgende Vorgangsweise anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Für die Input- und Outputströme von Brennstoffen und Abfällen, auch wenn sie als Prozessinput oder Reduktionsmittel eingesetzt werden, und von Prozessgasen sind die für die einzelnen Stoffströme entsprechenden Bestimmungen gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden, wobei der C-Gehalt mit den in Anhang 1 angegebenen Häufigkeiten zu bestimmen ist. Die Bestimmung der Heizwerte hat aus Gründen der einheitlichen Berichterstattung zu erfolgen. Dabei kann auf das jeweils niedrigere Ebenenkonzept zurückgegriffen werden.
    2. Ziffer 2
      Kohlenmonoxid im Abgas ist als Kohlendioxid zu bilanzieren, d.h. als vollständig oxidiert anzusehen, sofern es nicht als Teil eines Brennstoffs (Gichtgas, Kokereigas) zu einer Emissionsquelle weitergeleitet wird, deren Emissionen nicht nach dem Massenbilanzansatz ermittelt werden.
    3. Ziffer 3
      Für alle anderen Input- und Outputströme sind nur die Kohlenstoffgehalte mit folgenden Ebenenkonzepten zu bestimmen:
      1. Litera a
        Ebene 1a: Probenahme und Analyse erfolgen durch Eigenüberwachung nach der besten Praxis:
        Analysenhäufigkeit gemäß bereits im Betrieb etablierten Analysenmethoden, bevorzugt mittels automatisierter bzw. Online-Methoden. Wird keine Online-Methode angewandt, so ist eine Analysenhäufigkeit gemäß Anhang 1, Spalte 1 anzuwenden. Die Methodik ist einmal jährlich durch ein akkreditiertes Labor zu evaluieren.
      2. Litera b
        Ebene 1b: Vorgangsweise ohne Eigenüberwachung: Ist in der Anlage für die entsprechenden Rohstoffe oder Produkte keine Eigenüberwachung gemäß Litera a, vorhanden, so hat die Analyse durch ein akkreditiertes Labor zu erfolgen. Die Probennahme ist vom akkreditierten Labor oder nach einem vom akkreditierten Labor vorgegebenen Probenahmeplan durch den Anlageninhaber durchzuführen. Die Chargengröße bzw. Analysenhäufigkeit ist Anhang 1, Spalte 2 zu entnehmen.
  4. Absatz 4,Für die Überwachung des Emissionsfaktors bei katalytischen Crackern in Mineralölraffinerien gemäß Anhang 1 Ziffer 2, EZG, gilt Ebene 1: Sofern aus technischen Gründen keine Analyse des Katalysatorkokses möglich ist, ist der Kohlenstoffgehalt durch Massenbilanz zu ermitteln. Werden Analysen durchgeführt, so ist die Methodik jährlich von einem akkreditierten Labor zu evaluieren.

(5) Für die Überwachung des Emissionsfaktors von Wasserstofferzeugungsanlagen in Mineralölraffinerien gemäß Anhang 1

Ziffer 2, EZG, sind folgende Ebenenkonzepte anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Ebene 1: Ein Referenzwert von 2,9 Tonnen CO tief 2 je Tonne Einsatzmaterial, wenn Ethan als Einsatzstoff verwendet wird.
  2. Ziffer 2
    Ebene 2: Anwendung eines tätigkeitsspezifischen Emissionsfaktors berechnet aus dem Kohlenstoffgehalt des Einsatzgases. Die Analyse des Einsatzgases hat gemäß den Vorgaben von Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 zu erfolgen.

Schlagworte

Analysenpflicht, Inputstrom

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

20003792

Dokumentnummer

NOR40058792