Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen von Treibhausgasen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 458/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anforderungen an Analysen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Für Analysen in Eigenüberwachung gelten folgende Bestimmungen:
Die Eigenüberwachung kann Analysen in einem Labor des Anlageninhabers, des Lieferanten oder eines sonstigen, vom Anlageninhaber beauftragten, jedoch nicht notwendigerweise akkreditierten Labor umfassen. Bei der Eigenüberwachung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 hat die Probenahme und Analytik nach geltenden Normen oder nach gleichwertigen Methoden zu erfolgen. In den übrigen Fällen ist die Methodik nach der besten Praxis zulässig.Die Eigenüberwachung kann Analysen in einem Labor des Anlageninhabers, des Lieferanten oder eines sonstigen, vom Anlageninhaber beauftragten, jedoch nicht notwendigerweise akkreditierten Labor umfassen. Bei der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, hat die Probenahme und Analytik nach geltenden Normen oder nach gleichwertigen Methoden zu erfolgen. In den übrigen Fällen ist die Methodik nach der besten Praxis zulässig.
Erfolgt die Eigenüberwachung auf Grund von Daten aus Analysen des Lieferanten oder eines sonstigen beauftragten Labors, so sind Angaben über die Methodik des Lieferanten bzw. beauftragten Labors vom Anlageninhaber bei der Begründung des Überwachungskonzepts und bei der Berichterstattung gemäß § 8 EZG einzubeziehen.Erfolgt die Eigenüberwachung auf Grund von Daten aus Analysen des Lieferanten oder eines sonstigen beauftragten Labors, so sind Angaben über die Methodik des Lieferanten bzw. beauftragten Labors vom Anlageninhaber bei der Begründung des Überwachungskonzepts und bei der Berichterstattung gemäß Paragraph 8, EZG einzubeziehen.
Erfolgt die Eigenüberwachung sowohl durch den Anlagenbetreiber, als auch durch den Lieferanten oder ein beauftragtes Labor, so sind die Ergebnisse des Anlageninhabers für die Ermittlung der Emissionen und für die Evaluierung durch das akkreditierte Labor heranzuziehen.
Das Labor, das zur Eigenüberwachung der Emissionen gemäß dieser Verordnung verwendet wird, muss ein Qualitätssicherungssystem betreiben. Werden bei der Eigenüberwachung Analysen gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 durchgeführt, so muss das Labor mindestens alle fünf Jahre an einschlägigen Ringversuchen teilnehmen. Diese Ringversuche sind nach Möglichkeit gemeinsam mit jenen gemäß Abs. 4 durchzuführen.Das Labor, das zur Eigenüberwachung der Emissionen gemäß dieser Verordnung verwendet wird, muss ein Qualitätssicherungssystem betreiben. Werden bei der Eigenüberwachung Analysen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, durchgeführt, so muss das Labor mindestens alle fünf Jahre an einschlägigen Ringversuchen teilnehmen. Diese Ringversuche sind nach Möglichkeit gemeinsam mit jenen gemäß Absatz 4, durchzuführen.
(2)Absatz 2,Probenahme: Bei sämtlichen Proben ist dafür zu sorgen, dass die Proben für die beprobte Charge repräsentativ sind, und dass die Analysenergebnisse nur auf diese Charge angewendet werden. Für die Eigenüberwachung ist die Probenahme gemäß gültigen Normen oder gleichwertigen Methoden, zumindest jedoch nach der besten Praxis vorzunehmen. Zum Zweck der Kontrollanalysen durch ein akkreditiertes Labor bei Ebenenkonzept gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 sind vom Anlageninhaber bzw. Lieferanten qualifizierte Stichproben der Einzellieferungen zu einer Sammelprobe so zu vereinigen, dass die Sammelprobe für die in Anhang 1 definierte Gesamtcharge repräsentativ ist. Sämtliche Probenahmen für die Kontrollanalysen sind gemäß bestehenden Normen oder gleichwertigen Methoden durchzuführen. Von sämtlichen Sammelproben für die Eigenüberwachung und Kontrollanalysen sind Rückstellmuster mindestens bis 30. April des Folgejahres aufzubewahren.Probenahme: Bei sämtlichen Proben ist dafür zu sorgen, dass die Proben für die beprobte Charge repräsentativ sind, und dass die Analysenergebnisse nur auf diese Charge angewendet werden. Für die Eigenüberwachung ist die Probenahme gemäß gültigen Normen oder gleichwertigen Methoden, zumindest jedoch nach der besten Praxis vorzunehmen. Zum Zweck der Kontrollanalysen durch ein akkreditiertes Labor bei Ebenenkonzept gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, sind vom Anlageninhaber bzw. Lieferanten qualifizierte Stichproben der Einzellieferungen zu einer Sammelprobe so zu vereinigen, dass die Sammelprobe für die in Anhang 1 definierte Gesamtcharge repräsentativ ist. Sämtliche Probenahmen für die Kontrollanalysen sind gemäß bestehenden Normen oder gleichwertigen Methoden durchzuführen. Von sämtlichen Sammelproben für die Eigenüberwachung und Kontrollanalysen sind Rückstellmuster mindestens bis 30. April des Folgejahres aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Bei gasförmigen Stoffen entfällt die Verpflichtung zur Teilnahme an Ringversuchen und zur Aufbewahrung von Rückstellmustern.
(4)Absatz 4,Akkreditierte Labors, die Analysen gemäß § 11 durchführen, haben mindestens alle fünf Jahre an einem Ringversuch zur Bestimmung von Heizwerten und des Kohlenstoffgehalts teilzunehmen. Die Ergebnisse sind der unabhängigen Prüfeinrichtung in geeigneter Form zugänglich zu machen.Akkreditierte Labors, die Analysen gemäß Paragraph 11, durchführen, haben mindestens alle fünf Jahre an einem Ringversuch zur Bestimmung von Heizwerten und des Kohlenstoffgehalts teilzunehmen. Die Ergebnisse sind der unabhängigen Prüfeinrichtung in geeigneter Form zugänglich zu machen.
(5)Absatz 5,Für die Kontrollanalysen der Ebenenkonzepte gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 sind folgende Bestimmungen anzuwenden:Für die Kontrollanalysen der Ebenenkonzepte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
Für die Beurteilung der Vergleichbarkeit der Analysenergebnisse sind dem akkreditierten Labor alle relevanten Informationen über die Art der Probenahme und Analysenmethodik, sowie die Analysenergebnisse der Eigenüberwachung in geeigneter Form zugänglich zu machen.
Die Beurteilung, ob die Kontrollanalysen mit der Eigenüberwachung übereinstimmen, obliegt unter Berücksichtigung der unter Z 1 genannten Informationen dem akkreditierten Labor. Die Ergebnisse der Untersuchungen und Evaluierungen sind der unabhängigen Prüfeinrichtung zugänglich zu machen.Die Beurteilung, ob die Kontrollanalysen mit der Eigenüberwachung übereinstimmen, obliegt unter Berücksichtigung der unter Ziffer eins, genannten Informationen dem akkreditierten Labor. Die Ergebnisse der Untersuchungen und Evaluierungen sind der unabhängigen Prüfeinrichtung zugänglich zu machen.
Stimmen die Ergebnisse der Kontrollanalysen, welche durch das akkreditierte Labor durchgeführt wurden, mit denen der Eigenüberwachung überein, so sind für die Emissionsberechnung die Werte der Eigenüberwachung heranzuziehen.
Stimmen die Ergebnisse von Eigenüberwachung und Kontrollanalysen nicht überein, so ist eine Evaluierung gemäß Abs. 6 und 7 durchzuführen. Zeigt die Evaluierung keine wesentlichen Mängel in der Methodik der Eigenüberwachung auf, so sind die Analysenergebnisse der Eigenüberwachung für die Emissionsberechnung heranzuziehen. Anderenfalls sind für die Emissionsberechnung die Werte der Kontrollanalysen zu verwenden.Stimmen die Ergebnisse von Eigenüberwachung und Kontrollanalysen nicht überein, so ist eine Evaluierung gemäß Absatz 6 und 7 durchzuführen. Zeigt die Evaluierung keine wesentlichen Mängel in der Methodik der Eigenüberwachung auf, so sind die Analysenergebnisse der Eigenüberwachung für die Emissionsberechnung heranzuziehen. Anderenfalls sind für die Emissionsberechnung die Werte der Kontrollanalysen zu verwenden.
(6)Absatz 6,Bei der jährlichen Evaluierung der Methodik bei Ebenenkonzepten gemäß § 11 oder gemäß Anhang 1 Spalte 3 hat das akkreditierte Labor den gesamten Ablauf der Eigenüberwachung durch Lokalaugenschein zu beurteilen. Dabei sind insbesondere die Probenahme und die Analytik der Eigenüberwachung, die Probenahmepläne für die Kontrollanalysen, Kalibrierprotokolle von Online-Analysengeräten, sowie etwaige Korrelationen gemäß Anhang 1 Z 2 mittels geeigneter Methoden zu beurteilen. Die unabhängige Prüfeinrichtung kann bei der Evaluierung beigezogen werden. Sämtliche relevanten Unterlagen und Ergebnisse der Evaluierung sind der unabhängigen Prüfeinrichtung zugänglich zu machen.Bei der jährlichen Evaluierung der Methodik bei Ebenenkonzepten gemäß Paragraph 11, oder gemäß Anhang 1 Spalte 3 hat das akkreditierte Labor den gesamten Ablauf der Eigenüberwachung durch Lokalaugenschein zu beurteilen. Dabei sind insbesondere die Probenahme und die Analytik der Eigenüberwachung, die Probenahmepläne für die Kontrollanalysen, Kalibrierprotokolle von Online-Analysengeräten, sowie etwaige Korrelationen gemäß Anhang 1 Ziffer 2, mittels geeigneter Methoden zu beurteilen. Die unabhängige Prüfeinrichtung kann bei der Evaluierung beigezogen werden. Sämtliche relevanten Unterlagen und Ergebnisse der Evaluierung sind der unabhängigen Prüfeinrichtung zugänglich zu machen.
(7)Absatz 7,Zeigt die Evaluierung gemäß Abs. 6 durch das akkreditierte Labor Mängel in der Methodik der Eigenüberwachung auf, hat der Anlageninhaber dies innerhalb von vier Kalendermonaten der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG mitzuteilen und die Behebung der Mängel nachzuweisen. Weiters ist bei Mängeln in der Probenahme vom akkreditierten Labor ein Probenahmeplan für die Probenahme gemäß Abs. 2 zu erstellen.Zeigt die Evaluierung gemäß Absatz 6, durch das akkreditierte Labor Mängel in der Methodik der Eigenüberwachung auf, hat der Anlageninhaber dies innerhalb von vier Kalendermonaten der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 26, EZG mitzuteilen und die Behebung der Mängel nachzuweisen. Weiters ist bei Mängeln in der Probenahme vom akkreditierten Labor ein Probenahmeplan für die Probenahme gemäß Absatz 2, zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Dokumentnummer
NOR40058793