Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
04.12.2004 bis 01.07.2008 — BGBl. II Nr. 458/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1304.12.200401.07.2008 BGBl. II Nr. 458/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen von Treibhausgasen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

04.12.2004BGBl. II Nr. 458/2004

Außerkrafttretensdatum

01.07.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2007

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

3. Abschnitt
Vorschriften zur Berichterstattung gemäß § 8 EZG

Abgabe der Emissionsmeldungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, EZG genehmigten Anlage hat eine Emissionsmeldung, die die in Anhang 4 festgelegten Punkte umfasst, für diese Anlage für jedes Kalenderjahr elektronisch in einem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegenden digitalen Format an die unabhängige Prüfeinrichtung gemäß Paragraph 10, EZG zu übermitteln. Diese hat in diesem Format eine Bescheinigung über die erfolgte Prüfung der Emissionen an den Anlageninhaber zu übermitteln. Die zu verwendenden digitalisierten Formblätter werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.
  2. Absatz 2,Der Anlageninhaber hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle relevanten Daten für 7 Jahre aufbewahrt werden.
  3. Absatz 3,Jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, EZG genehmigten Anlage hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, EZG geprüfte digitale Emissionsmeldung für diese Anlage und die digitale Bescheinigung über die erfolgte Prüfung der Emissionen bis 31. März des Folgejahres im vorgegebenen Format elektronisch zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die von der unabhängigen Prüfeinrichtung verifizierte und bestätigte Emissionsmenge der Anlage ist von dieser in die dafür vorgesehene Tabelle im Register gemäß Paragraph 21, EZG einzutragen.
  5. Absatz 5,Die gemäß dieser Verordnung übermittelten Emissionsmeldungen sind in einer Datenbank, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführt wird, zu erfassen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

20003792

Dokumentnummer

NOR40058794