Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen von Treibhausgasen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 458/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Emissionen von Kohlenstoffdioxid aus Anlagen, in denen eine in Anhang 1 Emissionszertifikategesetz oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 EZG angeführte Tätigkeit ausgeführt wird, gemäß § 7 EZG und für die Berichterstattung über diese Emissionen gemäß § 8 EZG. Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Entscheidung der Kommission 2004/156/EG zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 59 vom 26. Februar 2004 S. 1, für die Überwachung der Emissionen und die Berichterstattung anzuwenden. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Emissionen von Kohlenstoffdioxid aus Anlagen, in denen eine in Anhang 1 Emissionszertifikategesetz oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EZG angeführte Tätigkeit ausgeführt wird, gemäß Paragraph 7, EZG und für die Berichterstattung über diese Emissionen gemäß Paragraph 8, EZG. Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Entscheidung der Kommission 2004/156/EG zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, Amtsblatt Nummer L 59 vom 26. Februar 2004 Seite 1, für die Überwachung der Emissionen und die Berichterstattung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Dokumentnummer
NOR40058782