Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
04.12.2004 bis 01.07.2008 — BGBl. II Nr. 458/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 204.12.200401.07.2008 BGBl. II Nr. 458/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen von Treibhausgasen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

04.12.2004BGBl. II Nr. 458/2004

Außerkrafttretensdatum

01.07.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2007

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    Emissionen: die Freisetzung von Kohlenstoffdioxid in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage gemäß Ziffer 4,
  2. Ziffer 2
    Emissionen aus der Verbrennung: Kohlenstoffdioxidemissionen, die während der exothermen Reaktion eines Brennstoffs mit Sauerstoff entstehen.
  3. Ziffer 3
    Prozessemissionen: Kohlenstoffdioxidemissionen, bei denen es sich nicht um „Emissionen aus der Verbrennung“ handelt und die durch eine beabsichtigte bzw. unbeabsichtigte Reaktion zwischen Stoffen oder durch deren Umwandlung entstehen, u. a. durch die chemische oder elektrolytische Reduktion vom Metallerzen, und die thermische Zersetzung von Stoffen.
  4. Ziffer 4
    Anlage: eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang 1 EZG genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.
  5. Ziffer 5
    Anlagen der Kategorie A: Anlagen, deren Zuteilung kleiner oder gleich 50.000 Tonnen pro Jahr ist.
  6. Ziffer 6
    Anlagen der Kategorie B: Anlagen, deren Zuteilung größer als 50.000 Tonnen pro Jahr, aber kleiner oder gleich 500.000 Tonnen pro Jahr ist.
  7. Ziffer 7
    Anlagen der Kategorie C: Anlagen, deren Zuteilung größer als 500.000 Tonnen pro Jahr ist.
  8. Ziffer 8
    Emissionsquelle, Quelle: Ein bestimmter, feststellbarer Punkt oder Prozess in einer Anlage, durch den CO tief 2 freigesetzt wird.
  9. Ziffer 9
    Starke Quellen: alle Quellen oder Materialströme, die nicht unter Ziffer 10 und 11 angeführt sind.
  10. Ziffer 10
    Schwächere Quellen: Quellen oder Materialströme, die kumuliert weniger als 2.500 Tonnen pro Jahr oder 5 v. H. der gesamten fossilen CO tief 2-Emissionen der Anlage (der jeweils absolut höhere Wert) verursachen. Rein biogene Materialien (Brennstoffe, Abfälle) sind generell wie schwächere Quellen zu behandeln.
  11. Ziffer 11
    Schwächste Quellen: Quellen oder Materialströme, die kumuliert weniger als 500 Tonnen pro Jahr oder 1 v. H. der gesamten fossilen CO tief 2-Emissionen der Anlage (der jeweils absolut höhere Wert) verursachen.
  12. Ziffer 12
    Senke: Ein bestimmter, feststellbarer Punkt oder Prozess in einer Anlage, durch den CO tief 2 aus dem Abgas vorgelagerter Emissionsquellen chemisch oder physikalisch fixiert oder zerstört werden.
  13. Ziffer 13
    Charge: Eine bestimmte Brennstoff- oder Materialmenge, die als Einzellieferung oder kontinuierlich über einen bestimmten Zeitraum hinweg weitergeleitet wird.
  14. Ziffer 14
    Biomasse: Nicht fossile und biologisch abbaubare, organische Stoffe von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen. Dazu zählen auch Erzeugnisse, Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle aus der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und den damit verbundenen Industrien sowie der nicht fossile, biologisch abbaubare, organische Anteil industrieller und kommunaler Abfälle. „Biomasse“ bezeichnet ferner Gase und Flüssigkeiten, die aus der Zersetzung nicht fossiler und biologisch abbaubarer, organischer Stoffe entstehen.
  15. Ziffer 15
    Berichtszeitraum: Der Zeitraum, über den eine Emissionsmeldung gemäß Paragraph 8, EZG zu erstatten ist. Dabei handelt es sich jeweils um ein Kalenderjahr.
  16. Ziffer 16
    Ebenenkonzept: Eine spezifische Methode zur Ermittlung von Tätigkeitsdaten, Heizwerten, Emissionsfaktoren und Oxidations- oder Umsetzungsfaktoren. Je höher die Nummer des Ebenenkonzepts ist, desto geringer sind die mit diesem Ebenenkonzept verbundenen Unsicherheiten bei der Ermittlung der Emissionen. Eine Definition der einzelnen Ebenenkonzepte erfolgt in den Paragraphen 9 und 11,
  17. Ziffer 17
    EPER-Code: Code der Quellenkategorien entsprechend Anhang 2, erste Spalte (bezeichnet als „Anlage 3 GewO 1994 bzw. Anlage 1 Teil 1 AWG“) der EPER Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2002,).
  18. Ziffer 18
    EPER-Identifikationsnummer: Die vom Umweltbundesamt im Rahmen der EPER-Berichtspflicht gemäß EPER-Verordnung vergebene Identifikationsnummer.
  19. Ziffer 19
    IPCC-CRF-Kategorie: Code des Common Reporting Format für nationale Treibhausgasinventuren, das von den zuständigen Stellen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen angenommen wurde.
  20. Ziffer 20
    ÖNACE-Code: Code gemäß der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2003).
  21. Ziffer 21
    NAP-Code: Die Nummer, mit der die Anlage im nationalen Zuteilungsplan gemäß Paragraph 11, EZG angeführt ist.
  22. Ziffer 22
    Akkreditiertes Labor: Eine für die relevanten Analysen gemäß dieser Verordnung, insbesondere Analysen von Brennstoffen und/oder Abfällen hinsichtlich der Parameter Heizwert und Kohlenstoffanteil, gemäß Akkreditierungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, idgF., akkreditierte inländische oder nach ISO 17025 akkreditierte ausländische Einrichtung.
  23. Ziffer 23
    Unabhängige Prüfeinrichtung: Eine gemäß Paragraph 10, EZG zugelassene Organisation, die zur Prüfung der Emissionsmeldungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, EZG berechtigt ist.
  24. Ziffer 24
    Zusatzinformation: Information, die in der Emissionsmeldung gemäß Paragraph 8, EZG zu melden ist, jedoch keine Emissionen betrifft, für die Zertifikate an die Behörde zurückgegeben werden müssen, wie Emissionen aus Biomasse.
  25. Ziffer 25
    Standardverfahren: Das in Paragraph 5, Absatz 3 bis 8 beschriebene Rechenverfahren zur Ermittlung der Höhe der Emissionen.
  26. Ziffer 26
    Tätigkeitsdaten: Eingesetzte Mengen von Brennstoffen, Abfällen, Prozessrohstoffen, sowie Mengen an Produkten bzw. Nebenprodukten, sofern sie für die Überwachung der Emissionen nach dem Standardverfahren oder Massenbilanzverfahren relevant sind. „Menge“ bezeichnet dabei Masse oder Volumen.
  27. Ziffer 27
    Rechenfaktoren: Heizwert, Kohlenstoffgehalt (C-Gehalt), biogener und fossiler Kohlenstoffanteil (C-Anteil), Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor, Umsetzungsfaktor.
  28. Ziffer 28
    Zuteilung: Die der Anlage gemäß Paragraph 13, Absatz 4, bzw. 5 EZG oder gemäß Paragraph 11, Absatz 4, EZG zugeteilte Anzahl an Emissionszertifikaten.

Schlagworte

Brennstoffmenge, Oxidationsfaktor

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

20003792

Dokumentnummer

NOR40058783