Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
04.12.2004 bis 01.07.2008 — BGBl. II Nr. 458/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 804.12.200401.07.2008 BGBl. II Nr. 458/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen von Treibhausgasen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

04.12.2004BGBl. II Nr. 458/2004

Außerkrafttretensdatum

01.07.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2007

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anforderungen für die Überwachung von Tätigkeitsdaten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Grundsätzlich ist die Überwachung der Tätigkeitsdaten auf einzelne Quellen zu beziehen. Kann der Anlageninhaber nachweisen, dass eine andere Methodik genauer ist, wie insbesondere Hauptgaszähler für mehrere Quellen, Eingangsverwiegung eines Rohstoffs für mehrere Quellen oder Ausdehnung der Massenbilanz auf weitere Tätigkeiten, so kann er die Gesamteinsatzmenge mit dieser Methodik bestimmen. Lediglich für den Zweck der Emissionsmeldung gemäß Paragraph 8, EZG ist diese Menge den einzelnen Tätigkeiten mittels einer geeigneten Berechnungsmethodik zuzuordnen, wobei die Datengrundlage für diese Zuordnung möglichst auf der Methodik gemäß Paragraphen 9 bis 12 zu beruhen hat und transparent darzustellen ist. Diese Vorgangsweise ist auch für mehrere Anlagen desselben Anlageninhabers am selben Standort zulässig.
  2. Absatz 2,Können Brennstoffe oder sonstige Einsatzstoffe nicht vom Anlageninhaber verwogen werden oder kann das Volumen von Flüssigkeiten oder Gasen nicht vom Anlageninhaber bestimmt werden, so ist eine Wiegung bzw. Volumenbestimmung durch den Lieferanten zulässig, sofern der Anlageninhaber sicherstellen kann, dass die geforderte Genauigkeit gemäß Anhang 2 eingehalten wird.
  3. Absatz 3,Steht keine Wiegeeinrichtung zur Verfügung, so ist bei stückigen Gütern konstanten Gewichts (z. B. bei Ziegeln) eine Massenbestimmung über die Stückzahl und die durchschnittliche Masse je Stück zulässig, sofern dadurch die Mindestgenauigkeit gemäß Anhang 2 eingehalten werden kann.
  4. Absatz 4,Werden zur Überwachung der Tätigkeitsdaten Wiegungen oder Volumenbestimmungen der eingekauften bzw. ausgelieferten Mengen herangezogen, so ist die Bestimmung der Lagerstände der betroffenen Materialien am Beginn und Ende der Berichtsperiode in das Überwachungskonzept aufzunehmen, falls die Lagerkapazität den Bedarf von zwei Wochen, bei Anlagen der Kategorie A einen Monat, übersteigt. Weicht der Zeitpunkt der Lagerstandsbestimmung um mehr als zwei Wochen, bei Anlagen der Kategorie A um mehr als einen Monat, vom Beginn bzw. Ende des Berichtszeitraums ab, so hat der Anlageninhaber in Abstimmung mit der unabhängigen Prüfeinrichtung dafür zu sorgen, dass dadurch entstehende Differenzen im folgenden Berichtszeitraum ausgeglichen werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

20003792

Dokumentnummer

NOR40058789