Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
04.12.2004 bis 01.07.2008 — BGBl. II Nr. 458/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 904.12.200401.07.2008 BGBl. II Nr. 458/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen von Treibhausgasen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

04.12.2004BGBl. II Nr. 458/2004

Außerkrafttretensdatum

01.07.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2007

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Ebenenkonzepte für Tätigkeitsdaten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Für die Überwachung von Einsatz- oder Produktmengen bei Emissionen aus Verbrennung, weiters für Mengenströme bei Massenbilanzen, sowie für Materialien, die als Prozessinput bei der Herstellung von Roheisen und Stahl (Tätigkeiten gemäß Anhang 1, Ziffer 4 und 5 EZG) eingesetzt werden, sind folgende Ebenenkonzepte anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Ebene 1: Die Einsatzmenge wird ohne Zwischenlagerung vor der Verbrennung gemessen mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ±7,5 v. H. je Messvorgang. Für Fackelgase beträgt die zulässige Unsicherheit ±12,5 v. H. je Messvorgang.
    2. Ziffer 2
      Ebene 2a: Die Einsatzmenge wird ohne Zwischenlagerung vor der Verbrennung gemessen mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ±5,0 v. H. je Messvorgang. Für Fackelgase beträgt die zulässige Unsicherheit ±7,5 v. H. je Messvorgang.
    3. Ziffer 3
      Ebene 2b: Die Einkaufmenge wird mittels Messgeräten mit einem zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ±4,5 v. H. je Messvorgang gemessen. Lagerstände werden gemäß Paragraph 8, Absatz 4, berücksichtigt.
    4. Ziffer 4
      Ebene 3a: Die Einsatzmenge wird ohne Zwischenlagerung vor der Verbrennung gemessen mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ±2,5 v. H. je Messvorgang.
    5. Ziffer 5
      Ebene 3b: Die Einkaufmenge wird mittels Messgeräten mit einem zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ±2,0 v. H. je Messvorgang gemessen. Lagerstände werden gemäß Paragraph 8, Absatz 4, berücksichtigt.
    6. Ziffer 6
      Ebene 4a: Die Einsatzmenge wird ohne Zwischenlagerung vor der Verbrennung gemessen mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ±1,5 v. H. je Messvorgang.
    7. Ziffer 7
      Ebene 4b: Die Einkaufmenge wird mittels Messgeräten mit einem zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ±1,0 v. H. je Messvorgang gemessen. Lagerstände werden gemäß Paragraph 8, Absatz 4, berücksichtigt.
  2. Absatz 2,Für die Überwachung der Einsatz- bzw. Produktmengen für Stoffe, die Prozessemissionen bei der Herstellung von Zementklinker und Kalk (Tätigkeit gemäß Anhang 1, Ziffer 6, EZG) verursachen, sind folgende Ebenenkonzepte anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Ebene 1: Die Einsatz- oder Produktmenge wird mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ±5,0 v. H. je Messvorgang gemessen.
    2. Ziffer 2
      Ebene 2: Die Einsatz- oder Produktmenge wird mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ±2,5 v. H. je Messvorgang gemessen.
  3. Absatz 3,Für die Überwachung der Einsatz- bzw. Produktmengen für Materialien, die Prozessemissionen bei der Herstellung von Glas und keramischen Produkten (Tätigkeiten gemäß Anhang 1, Ziffer 7 und 8 EZG) verursachen, sowie für Make-up-Chemikalien im Chemikalienkreislauf bei der Zellstoffproduktion (Tätigkeit gemäß Anhang 1, Ziffer 9, EZG), sind folgende Ebenenkonzepte anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Ebene 1: Die Einsatz- oder Produktmenge wird mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ±2,5 v. H. je Messvorgang gemessen.
    2. Ziffer 2
      Ebene 2: Die Einsatz- oder Produktmenge wird mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ±1,0 v. H. je Messvorgang gemessen.
  4. Absatz 4,Für die Überwachung der Tätigkeitsdaten bei katalytischen Crackern in Mineralölraffinerien gemäß Anhang 1, Ziffer 2, EZG, sind folgende Ebenenkonzepte anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Ebene 1: Die abgebrannte Menge Koks wird nach den Leitlinien der besten Praxis ermittelt, z. B. durch Massenbilanz.
    2. Ziffer 2
      Ebene 2: Die abgebrannte Menge Koks wird anhand der Wärme- und Massenbilanz des Crackers ermittelt.
  5. Absatz 5,Für die Überwachung der Tätigkeitsdaten von Wasserstofferzeugungsanlagen in Mineralölraffinerien gemäß Anhang 1, Ziffer 2, EZG, sind folgende Ebenenkonzepte anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Ebene 1: Die Einsatzmenge wird mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ±7,5 v. H. je Messvorgang gemessen.
    2. Ziffer 2
      Ebene 2: Die Einsatzmenge wird mit einem maximal zulässigen Unsicherheitsfaktor von weniger als ±2,5 v. H. je Messvorgang gemessen.

Schlagworte

Einsatzmenge, Wärmebilanz

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

20003792

Dokumentnummer

NOR40058790