Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
13.08.2005 bis 06.10.2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2313.08.200506.10.2017 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2017
§ 2301.01.200512.08.2005 BGBl. II Nr. 459/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

06.10.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2017

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

4. Abschnitt

Verletzungsgefährdende, medizinische Abfälle

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Kanülen und sonstige verletzungsgefährdende spitze oder scharfe Gegenstände, wie Lanzetten, Skalpelle oder Ampullenreste, sind in Behältern zu sammeln, die ausreichend stich- und bruchfest, flüssigkeitsdicht, fest verschließbar und undurchsichtig sind.
  2. Absatz 2,Die so befüllten Behälter sind einer thermischen Behandlung zuzuführen. Behälter gemäß Absatz eins,, die ausschließlich nicht infektiöse medizinische Abfälle enthalten, dürfen nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften gemeinsam mit den gemischten Siedlungsabfällen gesammelt werden, wenn sie gesichert einer thermischen Behandlung zugeführt werden.
  3. Absatz 3,Die Behälter sind vor Übergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler oder vor Einbringung in die Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle dauerhaft fest zu verschließen.

Schlagworte

Abfallbehandler

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003793

Dokumentnummer

NOR40058826