Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallbehandlungspflichtenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
4. Abschnitt
Verletzungsgefährdende, medizinische Abfälle
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Kanülen und sonstige verletzungsgefährdende spitze oder scharfe Gegenstände, wie Lanzetten, Skalpelle oder Ampullenreste, sind in Behältern zu sammeln, die ausreichend stich- und bruchfest, flüssigkeitsdicht, fest verschließbar und undurchsichtig sind.
(2)Absatz 2,(Anm.: Tritt mit 13.8.2005 in Kraft).Anmerkung, Tritt mit 13.8.2005 in Kraft).
(3)Absatz 3,Die Behälter sind vor Übergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler oder vor Einbringung in die Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle dauerhaft fest zu verschließen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR40059016