Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schleppliftverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 464/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
7. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Für bestehende Schlepplifte ohne gewerbebehördliche Genehmigung ist vom Schleppliftunternehmer vor Aufnahme des Betriebes die Prüfung der Anlage durch eine der nachgenannten Stellen zu veranlassen:
Hersteller von Schleppliften oder
akkreditierte Stelle mit der Befugnis, Seilbahnüberprüfungen nach Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 1995 idgF vorzunehmen oder
Benannte Stelle gemäß § 72 Seilbahngesetz 2003.Benannte Stelle gemäß Paragraph 72, Seilbahngesetz 2003.
(2)Absatz 2,Folgende Unterlagen sind an die zuständige Behörde zu übermitteln:
Bestätigung der prüfenden Stelle, aus der hervorgeht, dass der Schlepplift den grundsätzlichen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Regeln der Technik im Schleppliftwesen entspricht;
Betriebsvorschrift, die an die Anlageverhältnisse angepasst ist und dem Rahmenentwurf für Betriebsvorschriften von Schleppliften entspricht. Diese Betriebsvorschrift ist durch die prüfende Stelle gemäß Abs. 1 mitzubeurteilen und dies in der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 1 festzuhalten, sofern nicht Abs. 4 zutrifft; diesfalls hat die Beurteilung durch die zuständige Behörde zu erfolgen;Betriebsvorschrift, die an die Anlageverhältnisse angepasst ist und dem Rahmenentwurf für Betriebsvorschriften von Schleppliften entspricht. Diese Betriebsvorschrift ist durch die prüfende Stelle gemäß Absatz eins, mitzubeurteilen und dies in der Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, festzuhalten, sofern nicht Absatz 4, zutrifft; diesfalls hat die Beurteilung durch die zuständige Behörde zu erfolgen;
Technische Dokumentationen und Unterlagen im Umfang der Einreichunterlagen.
(3)Absatz 3,Der Betrieb des Schleppliftes darf erst nach Vorliegen der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 1 sowie der mit dem Prüfvermerk der prüfenden Stelle versehenen Betriebsvorschrift aufgenommen werden.Der Betrieb des Schleppliftes darf erst nach Vorliegen der Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sowie der mit dem Prüfvermerk der prüfenden Stelle versehenen Betriebsvorschrift aufgenommen werden.
(4)Absatz 4,Die zuständige Behörde kann von den Erfordernissen gemäß Abs. 1 und 2 Z 1 absehen, wenn in einem sonstigen Genehmigungsverfahren die für Schlepplifte maßgebenden technischen Bestimmungen Berücksichtigung gefunden haben.Die zuständige Behörde kann von den Erfordernissen gemäß Absatz eins und 2 Ziffer eins, absehen, wenn in einem sonstigen Genehmigungsverfahren die für Schlepplifte maßgebenden technischen Bestimmungen Berücksichtigung gefunden haben.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40058876