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§ 21 SchleppVO 2004

Fassungen
ab 04.12.2004 — BGBl. II Nr. 464/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute04.12.2004 BGBl. II Nr. 464/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schleppliftverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

04.12.2004BGBl. II Nr. 464/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchleppVO 2004

Index

93/01 Eisenbahn

Text

7. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Für bestehende Schlepplifte ohne gewerbebehördliche Genehmigung ist vom Schleppliftunternehmer vor Aufnahme des Betriebes die Prüfung der Anlage durch eine der nachgenannten Stellen zu veranlassen:
    1. Ziffer eins
      Hersteller von Schleppliften oder
    2. Ziffer 2
      akkreditierte Stelle mit der Befugnis, Seilbahnüberprüfungen nach Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 1995 idgF vorzunehmen oder
    3. Ziffer 3
      Benannte Stelle gemäß Paragraph 72, Seilbahngesetz 2003.
  2. Absatz 2,Folgende Unterlagen sind an die zuständige Behörde zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Bestätigung der prüfenden Stelle, aus der hervorgeht, dass der Schlepplift den grundsätzlichen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Regeln der Technik im Schleppliftwesen entspricht;
    2. Ziffer 2
      Betriebsvorschrift, die an die Anlageverhältnisse angepasst ist und dem Rahmenentwurf für Betriebsvorschriften von Schleppliften entspricht. Diese Betriebsvorschrift ist durch die prüfende Stelle gemäß Absatz eins, mitzubeurteilen und dies in der Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, festzuhalten, sofern nicht Absatz 4, zutrifft; diesfalls hat die Beurteilung durch die zuständige Behörde zu erfolgen;
    3. Ziffer 3
      Beförderungsbedingungen;
    4. Ziffer 4
      Technische Dokumentationen und Unterlagen im Umfang der Einreichunterlagen.
  3. Absatz 3,Der Betrieb des Schleppliftes darf erst nach Vorliegen der Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sowie der mit dem Prüfvermerk der prüfenden Stelle versehenen Betriebsvorschrift aufgenommen werden.
  4. Absatz 4,Die zuständige Behörde kann von den Erfordernissen gemäß Absatz eins und 2 Ziffer eins, absehen, wenn in einem sonstigen Genehmigungsverfahren die für Schlepplifte maßgebenden technischen Bestimmungen Berücksichtigung gefunden haben.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20003796

Dokumentnummer

NOR40058876