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§ 22 SchleppVO 2004

Fassungen
ab 04.12.2004 — BGBl. II Nr. 464/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute04.12.2004 BGBl. II Nr. 464/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schleppliftverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

04.12.2004BGBl. II Nr. 464/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchleppVO 2004

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 22,

Personen, welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, nicht erfüllen, dürfen die Funktion eines verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters in der Wintersaison 2004/05 ausüben, sofern sie eine Einschulung durch einen Betriebsleiter eines gewerbebehördlich genehmigten Schleppliftes oder einer öffentlichen Seilbahn an einem systemgleichen Schlepplift oder durch einen Hersteller von Schleppliften nachweisen. Bei Schleppliften mit hoher Seilführung hat eine sechstägige, bei Schleppliften mit niederer Seilführung eine zweitägige Einschulung zu erfolgen. Ab der Wintersaison 2005/06 sind die Voraussetzungen des Paragraph 12, zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20003796

Dokumentnummer

NOR40058877