Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schleppliftverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 464/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
2. Abschnitt
Behörden
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Behörde für Schlepplifte ist, sofern sich aus § 14 Seilbahngesetz 2003 nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann.Behörde für Schlepplifte ist, sofern sich aus Paragraph 14, Seilbahngesetz 2003 nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann.
(2)Absatz 2,Gemäß § 13 Abs. 3 Seilbahngesetz 2003 kann der Landeshauptmann hinsichtlich der Schlepplifte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Seilbahngesetz 2003 kann der Landeshauptmann hinsichtlich der Schlepplifte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40058858