Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schleppliftverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 464/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
3. Abschnitt
Verfahren
Genehmigung
§ 4.Paragraph 4,
Dem Ansuchen um Genehmigung nach § 110 Seilbahngesetz 2003 sind nachstehende Unterlagen in einfacher Ausfertigung anzuschließen: Dem Ansuchen um Genehmigung nach Paragraph 110, Seilbahngesetz 2003 sind nachstehende Unterlagen in einfacher Ausfertigung anzuschließen:
Darstellung des Bauvorhabens;
Angabe der voraussichtlichen Projektkosten samt Darstellung des Finanzierungsplanes;
Bau- und Betriebsprogramm (Datum des beabsichtigten Baubeginnes und des geplanten Fertigstellungstermines; Betriebs- und Beförderungsarten);
Bekanntgabe der Rodungsflächen für die Trasse des Schleppliftes;
Unterlagen über die Zulässigkeit des Bauvorhabens aus der Sicht von Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz sowie zur Beurteilung einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit;
Bekanntgabe der nächstgelegenen öffentlichen Seilbahnen;
Lageplan über bestehende und neu zu errichtende Skiabfahrten;
Nachweis über die Zuverlässigkeit des Genehmigungswerbers;
Nachweis der Lawinensicherheit.
Schlagworte
Bauprogramm, Betriebsart, Naturschutz, Umweltschutz
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40058859