Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 473/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Einholung der Bewilligung
§ 7.Paragraph 7,
Die Verordnerin hat für jede beabsichtigte Verschreibung einer Arzneispezialität nach § 6 Abs. 1 eine Bewilligungsanfrage an den für die Patientin/den Patienten leistungszuständigen Sozialversicherungsträger in elektronischer Form unter Verwendung der technischen Infrastruktur der e-card zu übermitteln. Der chef- und kontrollärztliche Dienst der Sozialversicherung hat diese Bewilligungsanfrage in elektronischer Form unter Verwendung der technischen Infrastruktur der e-card zu beantworten. Die Verordnerin hat für jede beabsichtigte Verschreibung einer Arzneispezialität nach Paragraph 6, Absatz eins, eine Bewilligungsanfrage an den für die Patientin/den Patienten leistungszuständigen Sozialversicherungsträger in elektronischer Form unter Verwendung der technischen Infrastruktur der e-card zu übermitteln. Der chef- und kontrollärztliche Dienst der Sozialversicherung hat diese Bewilligungsanfrage in elektronischer Form unter Verwendung der technischen Infrastruktur der e-card zu beantworten.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2016
Dokumentnummer
NOR40058913