Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 473/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Technische Anforderungen
§ 8.Paragraph 8,
Die technischen Anforderungen für die elektronische Kommunikation nach § 7 sind vom Hauptverband bis 31. März 2005 der Österreichischen Ärztekammer bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen. Darin sind unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen insbesondere Angaben zu treffen über Die technischen Anforderungen für die elektronische Kommunikation nach Paragraph 7, sind vom Hauptverband bis 31. März 2005 der Österreichischen Ärztekammer bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen. Darin sind unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen insbesondere Angaben zu treffen über
die technischen Anforderungen;
die notwendige EDV-Ausstattung der Verordnerin;
die Spezifikation der Verbindung zur vorgesehenen Kommunikationsinfrastruktur;
die Spezifikation der notwendigen Software;
die Beschreibung des spezifikationskonformen Mechanismus (Schnittstelle) zur Antragsübermittlung;
die Beschreibung des spezifikationskonformen Mechanismus (Schnittstelle) zur asynchronen Rückmeldung;
die Art der Verschlüsselung der Daten zur Wahrung des Datenschutzes;
die Authentifizierung der Kommunikationspartner und Kommunikationspartnerinnen;
die Organisation der Stamm- und Berechtigungsdaten der Kommunikationspartner und Kommunikationspartnerinnen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2016
Dokumentnummer
NOR40058914