Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.01.2020 — BGBl. II Nr. 372/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.01.2020 § → § BGBl. II Nr. 372/2019
§ 901.01.200531.12.2019 BGBl. II Nr. 473/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. II Nr. 372/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Organisatorische Anforderungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bewilligungsanfragen sind durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherungsträger im Regelfall innerhalb von 30 Minuten zu beantworten. Mit jeder weiteren Übermittlung der Verordnerin an den chef- und kontrollärztlichen Dienst zum jeweiligen Einzelfall, beginnt diese Zeitspanne neu zu laufen.
  2. Absatz 2,Der chef- und kontrollärztliche Dienst der Sozialversicherungsträger hat jede Antwort, insbesondere die Bewilligung oder die Ablehnung, im Regelfall binnen 30 Minuten zu übermitteln, wenn die Bewilligungsanfrage an Werktagen einlangt und zwar
    1. Ziffer eins
      jeweils von Montag bis Freitag zwischen 7:00 Uhr und 19:30 Uhr und
    2. Ziffer 2
      an Samstagen zwischen 8:00 Uhr und 12:30 Uhr.
  3. Absatz 3,Eine außerhalb der Zeitspannen nach Absatz 2, einlangende Bewilligungsanfrage gilt mit dem Beginn der jeweils nächstfolgenden Zeitspanne nach Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 als eingelangt.
  4. Absatz 4,Die Sozialversicherungsträger haben die Anzahl jener Fälle, in denen auf eine Übermittlung der Verordnerin nicht innerhalb von 30 Minuten nach deren Einlangen (Absatz 2 und 3) geantwortet wurde, samt Angabe der dafür im Wesentlichen ursächlichen Gründe bis zum 30. September bzw. 31. März für das jeweils vorangegangene Kalenderhalbjahr elektronisch an den Dachverband und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Sonderfälle über die Verschreibung und die Abgabe von Arzneispezialitäten in Notfällen fallen nicht in den Regelungsbereich dieser Verordnung; die diesbezüglichen Vereinbarungen (z. B. „per.vit.“) bleiben unberührt.

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019

Gesetzesnummer

20003801

Dokumentnummer

NOR40219504