Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 474/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zuständigkeit
§ 2. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.Paragraph 2, (1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
(2)Absatz 2,In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen sind im Jahr 2005 zuständig:
für die Kontrolle der Einhaltung
der Grundanforderungen gemäß Anhang III Z 2 bis 4, 6 bis 8 und 8a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 undder Grundanforderungen gemäß Anhang römisch drei Ziffer 2 bis 4, 6 bis 8 und 8 a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und
des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes die AMA und
für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Anhang III Z 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Landeshauptmann, der sich für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen kann.für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Anhang römisch drei Ziffer eins und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, der Landeshauptmann, der sich für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen kann.
(2a)Absatz 2 a,In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen sind im Jahr 2006 zuständig:
für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Anhang III Z 1 bis 9 und – soweit es die Umsetzung des Art. 15 betrifft – Z 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes die AMA undfür die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Anhang römisch drei Ziffer eins bis 9 und – soweit es die Umsetzung des Artikel 15, betrifft – Ziffer 12, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes die AMA und
für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Anhang III Z 10, 11, 13 bis 15 und – soweit es die Umsetzung der Art. 7, 11, 12 und 13 betrifft – Z 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Landeshauptmann, der sich für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen kann.für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Anhang römisch drei Ziffer 10, 11, 13 bis 15 und – soweit es die Umsetzung der Artikel 7, 11, 12 und 13 betrifft – Ziffer 12, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, der Landeshauptmann, der sich für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen kann.
(2b)Absatz 2 b,In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen sind ab dem Jahr 2007 zuständig:
die AMA für die Kontrolle
der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anhang IIIder Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, Anhang römisch drei
Nr. 11 - soweit Pflanzenschutzmittel und Biozide betroffen sind -,
Nr. 12 – soweit es die Anwendung des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 999/2002 betrifft – undNr. 12 – soweit es die Anwendung des Artikel 15, der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2002, betrifft – und
der Einhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes gemäß § 5;der Einhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes gemäß Paragraph 5,;
der Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anhang IIIder Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, Anhang römisch drei
Nr. 11 – mit Ausnahme der Kontrolle der Aufzeichnungen zu Pflanzenschutzmitteln und der Kontrolle von Anwendung und Aufzeichnungen von Bioziden -,
Nr. 12 – soweit es die Anwendung der Art. 7, 11, 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2002 betrifft – undNr. 12 – soweit es die Anwendung der Artikel 7, 11, 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2002, betrifft – und
Der Landeshauptmann kann sich für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen;
die Landesregierung für die Kontrollen der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anhang III Nr. 16 bis 18.die Landesregierung für die Kontrollen der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, Anhang römisch drei Nr. 16 bis 18.
(3)Absatz 3,Die Sammelanträge, die Anträge auf produktspezifische Beihilfen und andere Direktzahlungen - mit Ausnahme der Anträge auf Mutterkuhprämie und Schlachtprämie - und Anzeigen oder Anträge von Übertragungen sind bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.
(4)Absatz 4,Anträge, die im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung übermittelt werden, sind abweichend von Abs. 3 bei der AMA einzureichen.Anträge, die im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung übermittelt werden, sind abweichend von Absatz 3, bei der AMA einzureichen.
(5)Absatz 5,Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der gemäß Abs. 2 zuständigen Landwirtschaftskammer bzw. im Fall der Beantragung der Mutterkuhprämie und der Schlachtprämie bei der AMA maßgeblich.Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der gemäß Absatz 2, zuständigen Landwirtschaftskammer bzw. im Fall der Beantragung der Mutterkuhprämie und der Schlachtprämie bei der AMA maßgeblich.
Dokumentnummer
NOR40090277