Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2005 bis 28.12.2005 — BGBl. II Nr. 474/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.07.200731.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
§ 319.12.200630.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 485/2006
§ 329.12.200518.12.2006 § → § BGBl. II Nr. 457/2005
§ 301.01.200528.12.2005 BGBl. II Nr. 474/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 474/2004

Außerkrafttretensdatum

28.12.2005danach: BGBl. II Nr. 457/2005

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

2. Abschnitt

Antrag

Sammelantrag

Paragraph 3, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller

sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
  2. Ziffer 2
    Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
  3. Ziffer 3
    Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
  4. Ziffer 4
    Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
    1. Litera a
      Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß Litera c,) bis o) anzugeben ist,
    2. Litera b
      Dauergrünlandflächen,
    3. Litera c
      Faserflachsflächen,
    4. Litera d
      Faserhanfflächen einschließlich Sortenangabe und Angabe der Saatgutmenge pro ha,
    5. Litera e
      Hartweizenflächen, für die die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Artikel 72, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, beantragt wird,
    6. Litera f
      Eiweißpflanzenflächen, für die die Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Artikel 76, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, beantragt wird,
    7. Litera g
      Schalenfrüchteflächen, für die die Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Artikel 83, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, beantragt wird,
    8. Litera h
      Energiepflanzenflächen, für die die Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Artikel 88, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, beantragt wird,
    9. Litera i
      Stärkekartoffelflächen, für die die Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Artikel 93, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, beantragt wird,
    10. Litera j
      Hopfenflächen, für die die Zahlung für Hopfen gemäß Artikel 68 a, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, beantragt wird,
    11. Litera k
      Tabakpflanzenflächen,
    12. Litera l
      Stilllegungsflächen, die gemäß Artikel 56, oder Artikel 55, Litera b,) der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, genutzt werden,
    13. Litera m
      Obst-, Gemüse- und Kartoffelflächen, für die die Beihilfe gemäß Artikel 93, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, nicht beantragt wird,
    14. Litera n
      Flächen mit mehrjährigen Kulturen und andere n Dauerkulturen als Hopfen,
    15. Litera o
      Flächen, die zur Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1786 aus 2003, dienen,
    16. Litera p
      Flächen, auf denen eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse erfolgt,
    17. Litera q
      Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt sind.
  1. Absatz 2,Die Flächen sind nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.
  2. Absatz 3,Im Fall des Anbaus von Faserhanf sind
    1. Ziffer eins
      die Originaletiketten zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und, falls nicht aus den Etiketten ersichtlich, zusätzlich eine Kopie des Rechnungsbelegs zum Nachweis der verwendeten Saatgutmenge dem Sammelantrag beizulegen oder, sofern die Aussaat nach dem 15. Mai erfolgt, bis spätestens 30. Juni des Antragsjahres vorzulegen,
    2. Ziffer 2
      die Kopie des Vertrags oder der Verpflichtung gemäß Artikel 52, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, dem Sammelantrag beizulegen oder, sofern der Vertragsabschluss nach dem 15. Mai erfolgt, bis spätestens 15. September des Antragsjahres vorzulegen und
    3. Ziffer 3
      im Fall des Anbaus verschiedener Faserhanfsorten auf einem Feldstück Skizzen, aus denen die jeweilige Lage der angebauten Faserhanfsorten eindeutig hervorgeht, am Betrieb bereit zu halten.
  3. Absatz 4,Befindet sich auf einem Feldstück sowohl ein Stilllegungsschlag als auch ein Schlag mit einer Kultur, die jener der Stilllegungsbegrünung entspricht, ist dem Sammelantrag eine Skizze, aus der die jeweilige Lage der Schläge ersichtlich ist, anzuschließen.
  4. Absatz 5,Im Fall der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren außer Rindern ist die von der AMA aufzulegende Tierliste beizulegen.

Schlagworte

Obstfläche, Gemüsefläche

Gesetzesnummer

20003807

Dokumentnummer

NOR40061387