Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
19.12.2005 bis 18.12.2006 — BGBl. II Nr. 485/2006 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.07.200731.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
§ 419.12.200630.06.2007 § → § · 1 Dokument
§ 419.12.200518.12.2006 § → § BGBl. II Nr. 485/2006 · 2 Dokumente
§ 401.01.200518.12.2006 BGBl. II Nr. 474/2004 (Stammfassung)

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 4.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 474/2004

Außerkrafttretensdatum

18.12.2006

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Antragsvoraussetzungen

Paragraph 4, (1) Die Mindestbetriebsgröße beträgt 0,3 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Ein Betriebsinhaber kann diese Mindestbetriebsgröße unterschreiten, wenn er lediglich

  1. Ziffer eins
    über einen Zahlungsanspruch gemäß Artikel 47 bis 49 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, der besonderen Bedingungen unterliegt, verfügt,
  2. Ziffer 2
    für die Mutterkuhprämie gemäß Paragraph 9, der GAP-Beihilfen-Verordnung in Betracht kommt oder
  3. Ziffer 3
    für die Schlachtprämie gemäß Paragraph 17, der GAP-Beihilfen-Verordnung in Betracht kommt.
  1. Absatz 2,Jede einzelne beihilfefähige Fläche muss mindestens 0,1 ha betragen oder ein Feldstück im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, der INVEKOS-GIS-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004,, sein oder von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.
  2. Absatz 3,In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche, wenn sie eine Breite von zwei Meter nicht überschreitet. Landschaftsmerkmale gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.

Schlagworte

Anbaupraktik

Gesetzesnummer

20003807

Dokumentnummer

NOR40061388

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.12.2005BGBl. II Nr. 485/2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Antragsvoraussetzungen

Paragraph 4, (1) Die Mindestbetriebsgröße beträgt 0,3 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Ein Betriebsinhaber kann diese Mindestbetriebsgröße unterschreiten, wenn er lediglich

  1. Ziffer eins
    über einen Zahlungsanspruch gemäß Artikel 47 bis 49 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, der besonderen Bedingungen unterliegt, verfügt,
  2. Ziffer 2
    für die Mutterkuhprämie gemäß Paragraph 9, der GAP-Beihilfen-Verordnung in Betracht kommt oder
  3. Ziffer 3
    für die Schlachtprämie gemäß Paragraph 17, der GAP-Beihilfen-Verordnung in Betracht kommt.
  1. Absatz 2,Jede beihilfefähige Fläche muss mindestens 0,10 ha betragen oder ein Feldstück im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, der INVEKOS-GIS-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004,, sein oder von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.
  2. Absatz 3,In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche, wenn sie eine Breite von zwei Meter nicht überschreitet. Landschaftsmerkmale gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.

Schlagworte

Anbaupraktik

Gesetzesnummer

20003807

Dokumentnummer

NOR40085663