Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.2007 bis 31.01.2008 — BGBl. I Nr. 55/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.200731.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
§ 501.01.200530.06.2007 BGBl. II Nr. 474/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 55/2007

Außerkrafttretensdatum

31.01.2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

3. Abschnitt

Anderweitige Verpflichtungen

Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand und

Dauergrünland

Paragraph 5, (1) Die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind in der Anlage sowie in Absatz 2, festgelegt.

  1. Absatz 2,Dauergrünlandflächen
    1. Ziffer eins
      auf Hanglagen mit einer durchschnittlichen Hangneigung größer 15% oder
    2. Ziffer 2
      auf Gewässerrandstreifen in einer Mindestbreite
      1. Litera a
        von 20 m zu stehenden Gewässern mit einer Wasseroberfläche von mindestens 1 ha oder
      2. Litera b
        von 10 m zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m) dürfen nicht umgebrochen werden.
  2. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, Ziffer eins, ist zulässig:
    1. Ziffer eins
      ein Tausch von Dauergrünlandflächen mit anderen landwirtschaftlichen Flächen, der zu keiner Verringerung der Dauergrünlandfläche führt, oder
    2. Ziffer 2
      ein Umbruch von Dauergrünlandflächen
      1. Litera a
        zur Anlage von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen oder
      2. Litera b
        von höchstens 0,5 ha je Betrieb, wenn der Dauergrünlandanteil des Betriebs (ausgenommen Hutweiden, Bergmähder, Streuwiesen und Almen) mehr als 80% beträgt.
  3. Absatz 4,Betriebsinhaber, die Dauergrünland umbrechen, haben im Sammelantrag für das betreffende Jahr zu melden:
    1. Ziffer eins
      einen Tausch von Dauergrünlandflächen mit anderen landwirtschaftlichen Flächen, der zu keiner Verringerung der Dauergrünlandflächen führt, oder
    2. Ziffer 2
      einen sonstigen Umbruch von Dauergrünland zu anderen landwirtschaftlichen Flächen.

Gesetzesnummer

20003807

Dokumentnummer

NOR40090280