Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 474/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
3. Abschnitt
Anderweitige Verpflichtungen
Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand und
Dauergrünland
§ 5. (1) Die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind in der Anlage sowie in Abs. 2 festgelegt.Paragraph 5, (1) Die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind in der Anlage sowie in Absatz 2, festgelegt.
(2)Absatz 2,Dauergrünlandflächen
auf Hanglagen mit einer durchschnittlichen Hangneigung größer 15% oder
auf Gewässerrandstreifen in einer Mindestbreite
von 20 m zu stehenden Gewässern mit einer Wasseroberfläche von mindestens 1 ha oder
von 10 m zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m) dürfen nicht umgebrochen werden.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 Z 1 ist zulässig:Abweichend von Absatz 2, Ziffer eins, ist zulässig:
ein Tausch von Dauergrünlandflächen mit anderen landwirtschaftlichen Flächen, der zu keiner Verringerung der Dauergrünlandfläche führt, oder
ein Umbruch von Dauergrünlandflächen
zur Anlage von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen oder
von höchstens 0,5 ha je Betrieb, wenn der Dauergrünlandanteil des Betriebs (ausgenommen Hutweiden, Bergmähder, Streuwiesen und Almen) mehr als 80% beträgt.
(4)Absatz 4,Betriebsinhaber, die Dauergrünland umbrechen, haben im Sammelantrag für das betreffende Jahr zu melden:
einen Tausch von Dauergrünlandflächen mit anderen landwirtschaftlichen Flächen, der zu keiner Verringerung der Dauergrünlandflächen führt, oder
einen sonstigen Umbruch von Dauergrünland zu anderen landwirtschaftlichen Flächen.
Dokumentnummer
NOR40061389