Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 02.12.2004 — BGBl. II Nr. 454/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute02.12.2004 BGBl. II Nr. 454/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

02.12.2004BGBl. II Nr. 454/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 12, (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten unbeschadet des Absatz 2, folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

  1. Ziffer eins
    Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Getreidemüller, Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1973,;
  2. Ziffer 2
    Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Getreidemüller, Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1974,.
  1. Absatz 2,Lehrlinge, die am Tag der Kundmachung dieser Verordnung im Lehrberuf Getreidemüller ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz eins, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  2. Absatz 3,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Getreidemüller entsprechend den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft voll anzurechnen.
  3. Absatz 4,Lehrlinge, die im Lehrberuf Getreidemüller die gesamte Lehrzeit ausgebildet wurden, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 nach ihrer Wahl sowohl zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz eins, angeführten Prüfungsordnung für den Lehrberuf Getreidemüller, Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1974,, als auch zur Lehrabschlussprüfung gemäß der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft antreten.
  4. Absatz 5,Personen, die eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Getreidemüller nach dem 30. Juni 2001 abgelegt haben, sind unmittelbar berechtigt, die Berufsbezeichnung Verfahrenstechniker für Getreidewirtschaft bzw. Verfahrenstechnikerin für Getreidewirtschaft zu führen.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Gesetzesnummer

20003808

Dokumentnummer

NOR40059045