Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 454/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten unbeschadet des Abs. 2 folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:Paragraph 12, (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten unbeschadet des Absatz 2, folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Getreidemüller, BGBl. Nr. 491/1973;Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Getreidemüller, Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1973,; Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Getreidemüller, BGBl. Nr. 680/1974.Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Getreidemüller, Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1974,.
(2)Absatz 2,Lehrlinge, die am Tag der Kundmachung dieser Verordnung im Lehrberuf Getreidemüller ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 1 angeführten Prüfungsordnung antreten.Lehrlinge, die am Tag der Kundmachung dieser Verordnung im Lehrberuf Getreidemüller ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz eins, angeführten Prüfungsordnung antreten.
(3)Absatz 3,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Getreidemüller entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Getreidemüller entsprechend den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft voll anzurechnen.
(4)Absatz 4,Lehrlinge, die im Lehrberuf Getreidemüller die gesamte Lehrzeit ausgebildet wurden, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 nach ihrer Wahl sowohl zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 1 angeführten Prüfungsordnung für den Lehrberuf Getreidemüller, BGBl. Nr. 680/1974, als auch zur Lehrabschlussprüfung gemäß der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft antreten.Lehrlinge, die im Lehrberuf Getreidemüller die gesamte Lehrzeit ausgebildet wurden, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 nach ihrer Wahl sowohl zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz eins, angeführten Prüfungsordnung für den Lehrberuf Getreidemüller, Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1974,, als auch zur Lehrabschlussprüfung gemäß der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft antreten. (5)Absatz 5,Personen, die eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Getreidemüller nach dem 30. Juni 2001 abgelegt haben, sind unmittelbar berechtigt, die Berufsbezeichnung Verfahrenstechniker für Getreidewirtschaft bzw. Verfahrenstechnikerin für Getreidewirtschaft zu führen.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Dokumentnummer
NOR40059045