Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 02.12.2004 — BGBl. II Nr. 454/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute02.12.2004 BGBl. II Nr. 454/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

02.12.2004BGBl. II Nr. 454/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11, (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

  1. Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  2. Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Gesetzesnummer

20003808

Dokumentnummer

NOR40059044