Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 454/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.Paragraph 11, (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3)Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Dokumentnummer
NOR40059044