Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 02.12.2004 — BGBl. II Nr. 454/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute02.12.2004 BGBl. II Nr. 454/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

02.12.2004BGBl. II Nr. 454/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Spezielle Fachkunde

Paragraph 10, (1) Die Prüfung im Gegenstand „Spezielle Fachkunde“ hat das Anfertigen der zusammenhängenden Darstellung eines Arbeitsvorganges mit Skizze (Diagramm) zu umfassen; für das Diagramm sind übliche Symbolfiguren zu verwenden. Die Aufgabenstellung hat sich auf ein Teilgebiet der gesamten Verarbeitung zu beschränken.

  1. Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  2. Absatz 3,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Gesetzesnummer

20003808

Dokumentnummer

NOR40059043