Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 454/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 9. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen entsprechend dem Schwerpunkt zu umfassen:Paragraph 9, (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen entsprechend dem Schwerpunkt zu umfassen:
Rohstoff- und Hilfsstoffkunde,
Behandlungs- und Bearbeitungsverfahren,
(2)Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Rohstoffkunde, Behandlungsverfahren
Dokumentnummer
NOR40059042