Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebenleistungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 481/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
§ 13.Paragraph 13,
Die nachstehende durch § 9 Abs. 3 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfasste Nebenleistung an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 ist, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 erbracht wird, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen: Die nachstehende durch Paragraph 9, Absatz 3, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfasste Nebenleistung an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 ist, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 erbracht wird, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Pädagogische Hochschule die Leitung der Betriebsküchen, in denen Betriebsküchenunterricht erteilt wird.2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei je Pädagogische Hochschule die Leitung der Betriebsküchen, in denen Betriebsküchenunterricht erteilt wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2013
Dokumentnummer
NOR40091578