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§ 21

Fassungen
01.01.2005 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 482/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2101.07.200731.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
§ 2101.01.200530.06.2007 BGBl. II Nr. 482/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GAP-Beihilfen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 482/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

10. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für den Anbau von Energiepflanzen und für

die Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von

Rohstoffen

Unterlagen und Erklärungen

Paragraph 21, (1) Im Betrieb sind Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen notwendig sind, zur Verfügung zu halten. Beim Anbau von Energiepflanzen oder nachwachsenden Rohstoffen und Kulturpflanzen derselben Kulturart auf demselben Feldstück sind dem Sammelantrag Skizzen, die eine eindeutige Identifizierung der Schläge ermöglichen, anzuschließen.

  1. Absatz 2,Der Sammelantrag hat im Fall der Verwendung von Energiepflanzen oder von auf Stilllegungsflächen geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß Artikel 25, Absatz eins und Artikel 146, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, zur Beheizung oder zur Gewinnung von Energie oder Brennstoff an Stelle eines Anbau- und Liefervertrages die Erklärung, dass das Ausgangserzeugnis direkt zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie oder Brennstoff im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird, zu enthalten.

Schlagworte

Anbauvertrag

Gesetzesnummer

20003818

Dokumentnummer

NOR40059523