Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
01.01.2005 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 482/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2801.07.200731.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
§ 2801.01.200530.06.2007 BGBl. II Nr. 482/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GAP-Beihilfen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 482/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufbewahrungspflichten

Paragraph 28, (1) Der Antragsteller, der prämienbegünstigte Betriebsinhaber im Fall der Mutterkuh- und der Schlachtprämie im Folgenden Begünstigter genannt), der Erstkäufer, der Aufkäufer, der Beauftragte gemäß Artikel 24, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, (im Folgenden Beauftragter genannt), der Erstverarbeiter, der Letztverarbeiter und der Betreiber von Biogasanlagen und Anlagen zur Verfeuerung und zur Erzeugung von Energie oder Biobrennstoff gemäß den Paragraphen 6 und 21 (im Folgenden Betreiber genannt), haben die bei ihnen verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, die Bestandsverzeichnisse sowie alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege und der Schlachthof hat die hinsichtlich der Schlachtprämie erforderlichen Unterlagen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren.

  1. Absatz 2,Die Frist beträgt, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen,
    1. Ziffer eins
      vier Jahre bezüglich der Mutterkuh- und die Schlachtprämie und
    2. Ziffer 2
      sieben Jahre bezüglich der anderen produktspezifischen Beihilferegelungen
    vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen.

Schlagworte

Mutterkuhprämie, Antragsunterlagen

Gesetzesnummer

20003818

Dokumentnummer

NOR40059530