Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 482/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,
Text
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 29. (1) Zum Zwecke der Überprüfung habenParagraph 29, (1) Zum Zwecke der Überprüfung haben
der zugelassene Käufer (Erstkäufer) und
im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe bzw. Energiepflanzen der Aufkäufer, der Beauftragte, jeder Verarbeiter, sowie der Betreiber
den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Agrarmarkt Austria, des Rechnungshofes, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Flächen während der Geschäfts- oder Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2)Absatz 2,Der Inhaber des Schlachthofes hat den Prüforganen das Betreten des Schlachthofes während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung, insbesondere zur Kontrolle der Schlachtung und Verwiegung zu gestatten.
(3)Absatz 3,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die für die Prämienabwicklung relevanten Unterlagen des Schlachthofes Einsicht zu nehmen.
(5)Absatz 5,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(6)Absatz 6,Viehhändler haben die hinsichtlich der Schlachtprämie erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(7)Absatz 7,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(8)Absatz 8,Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Führung anderer Unterlagen sind auf
Kosten des Antragstellers, des Begünstigten, des Schlachthofes, des Erstkäufers, des Aufkäufers, des Beauftragten, des Erstverarbeiters, des Letztverarbeiters oder des Betreibers den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(9)Absatz 9,Hat der Antragsteller, der Begünstigte, der Schlachthof, der Erstkäufer, der Aufkäufer, der Beauftragte, der Erstverarbeiter, der Letztverarbeiter oder der Betreiber Dritte eingeschaltet, gelten Abs. 1 bis 8 auch gegenüber diesen.Hat der Antragsteller, der Begünstigte, der Schlachthof, der Erstkäufer, der Aufkäufer, der Beauftragte, der Erstverarbeiter, der Letztverarbeiter oder der Betreiber Dritte eingeschaltet, gelten Absatz eins bis 8 auch gegenüber diesen.
(10)Absatz 10,Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 9 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.Die Verpflichtungen nach Absatz eins bis 9 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.
Schlagworte
Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit