Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
01.01.2005 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 482/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2901.07.200731.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
§ 2901.01.200530.06.2007 BGBl. II Nr. 482/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GAP-Beihilfen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 482/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 29, (1) Zum Zwecke der Überprüfung haben

  1. Ziffer eins
    der Antragsteller,
  2. Ziffer 2
    der Begünstigte,
  3. Ziffer 3
    der zugelassene Käufer (Erstkäufer) und
  4. Ziffer 4
    im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe bzw. Energiepflanzen der Aufkäufer, der Beauftragte, jeder Verarbeiter, sowie der Betreiber
den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Agrarmarkt Austria, des Rechnungshofes, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Flächen während der Geschäfts- oder Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
  1. Absatz 2,Der Inhaber des Schlachthofes hat den Prüforganen das Betreten des Schlachthofes während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung, insbesondere zur Kontrolle der Schlachtung und Verwiegung zu gestatten.
  2. Absatz 3,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
  3. Absatz 4,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die für die Prämienabwicklung relevanten Unterlagen des Schlachthofes Einsicht zu nehmen.
  4. Absatz 5,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
  5. Absatz 6,Viehhändler haben die hinsichtlich der Schlachtprämie erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
  6. Absatz 7,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
  7. Absatz 8,Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Führung anderer Unterlagen sind auf

Kosten des Antragstellers, des Begünstigten, des Schlachthofes, des Erstkäufers, des Aufkäufers, des Beauftragten, des Erstverarbeiters, des Letztverarbeiters oder des Betreibers den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

  1. Absatz 9,Hat der Antragsteller, der Begünstigte, der Schlachthof, der Erstkäufer, der Aufkäufer, der Beauftragte, der Erstverarbeiter, der Letztverarbeiter oder der Betreiber Dritte eingeschaltet, gelten Absatz eins bis 8 auch gegenüber diesen.
  2. Absatz 10,Die Verpflichtungen nach Absatz eins bis 9 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit

Gesetzesnummer

20003818

Dokumentnummer

NOR40059531