Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patentamtsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
4. Abschnitt
Recherchen und Gutachten
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Gebühren betragen für
den Antrag auf Durchführung einer Recherche
208 Euro,
den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens
313 Euro.
(2)Absatz 2,Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 sind 160 Euro, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 sind 240 Euro zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.Von der Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind 160 Euro, von der Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind 240 Euro zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.
(3)Absatz 3,Die Gebühren für den Antrag auf Durchführung einer Recherche und auf Erstattung eines Gutachtens sind durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamts nach Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung des Prinzips der Kostendeckung zu bestimmen. Die Verordnung darf nur in Abständen von mindestens zwei Jahren geändert werden. Von der Gebühr gemäß der Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamtes sind 90 % zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung der Recherche oder des Gutachtens zurückgezogen worden ist.
(4)Absatz 4,Solange keine Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamtes aufgrund Abs. 3 in Kraft tritt, sind Abs. 1 und 2 weiter anzuwenden.Solange keine Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamtes aufgrund Absatz 3, in Kraft tritt, sind Absatz eins und 2 weiter anzuwenden.
(5)Absatz 5,Bei elektronischer Antragstellung reduziert sich die Gebühr gemäß Abs. 1 oder 3 um 20 Euro.Bei elektronischer Antragstellung reduziert sich die Gebühr gemäß Absatz eins, oder 3 um 20 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026
Dokumentnummer
NOR40252874