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§ 30 PAG

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. I Nr. 131/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute01.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 131/2005
§ 3001.07.200531.12.2005 BGBl. I Nr. 149/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patentamtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 131/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PAG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Art der Gebühreneinzahlung

Paragraph 30,

Die Art der Zahlung der im Wirkungsbereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren ist mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes festzulegen. In der Verordnung ist insbesondere zu bestimmen, wann eine Zahlung als rechtzeitig gilt, wie gegebenenfalls der Nachweis der erfolgten Zahlung zu erbringen ist und in welchen Fällen eine Zahlung erst nach Aufforderung durch das Patentamt zu erfolgen hat. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern anstelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und anderseits auf eine einfache und Kosten sparende Kontrollmöglichkeit durch das Patentamt Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40070580