Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patentamtsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Beachte
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt römisch eins. Teil Nr. 4 aus 2014,, Seite 41 und 42.
Text
Besondere Gebühren
§ 29.Paragraph 29,
Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Patent- und Gebrauchsmusterurkunden, Musterzertifikate, Registerauszüge, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 80 Euro nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen.
Schlagworte
Patentmusterurkunde, Arbeitsaufwand
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026
Dokumentnummer
NOR40059736