Rechtstracker.at

§ 28 PAG

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. I Nr. 89/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 89/2018
§ 2801.09.201731.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 124/2017
§ 2801.01.201431.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 2821.05.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 36/2011
§ 2801.01.201120.05.2011 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 2801.07.200531.12.2010 BGBl. I Nr. 149/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patentamtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. I Nr. 89/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PAG

Index

26/03 Patentrecht

Beachte

Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt römisch eins. Teil Nr. 4 aus 2014,, Seite 41 und 42.

Text

Verfahrensgebühren

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Gebühren betragen für:
    1. Ziffer eins
      den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der
    • der Rechtsabteilung oder der Technischen Abteilung
      210 Euro,
    1. Ziffer 2
      jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag
      320 Euro,
    2. Ziffer 3
      den Antrag auf Änderung des Namens oder der Firma des
    • Anmelders oder Rechtsinhabers
      40 Euro,
    1. Ziffer 4
      den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf
    • Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung,
    • eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen
    • Rechtes
      85 Euro,
    1. Ziffer 5
      den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers einer
    • Verbands- oder Gewährleistungsmarke
      355 Euro,
    1. Ziffer 6
      den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung
      40 Euro,
    2. Ziffer 7
      den Antrag auf Weiterbehandlung
      150 Euro,
    3. Ziffer 8
      den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
      220 Euro.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand des Antrages ist. Die in Absatz eins, Ziffer 3, festgesetzte Gebühr ist jedoch nur einmal zu zahlen, wenn mehrere gleichartige Schutzrechte Gegenstand des Antrages sind.
  3. Absatz 3,Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlung einer Jahresgebühr stattgegeben, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.
  4. Absatz 4,Nach rechtskräftiger Entscheidung über eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind inzwischen fällig gewordene Jahres- oder Erneuerungsgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung einer entsprechenden Mitteilung des Patentamtes ohne Zuschlag zu zahlen.

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40209614