Rechtstracker.at

§ 28 PAG

Fassungen
01.07.2005 bis 31.12.2010 — BGBl. I Nr. 149/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 89/2018
§ 2801.09.201731.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 124/2017
§ 2801.01.201431.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 2821.05.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 36/2011
§ 2801.01.201120.05.2011 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 2801.07.200531.12.2010 BGBl. I Nr. 149/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentamtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. I Nr. 149/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010danach: BGBl. I Nr. 111/2010

Abkürzung

PAG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Verfahrensgebühren

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Gebühren betragen für:
    1. Ziffer eins
      die Beschwerde an die Beschwerdeabteilung im Verfahren
    • ohne Gegenpartei
      220 Euro,
       
    • mit Gegenpartei
      300 Euro,
       
    1. Ziffer 2
      den Antrag auf Anberaumung einer
    • mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeabteilung
      150 Euro,
       
    1. Ziffer 3
      jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag
      450 Euro,
       
    2. Ziffer 4
      die Berufung und die Beschwerde an den
    • Obersten Patent- und Markensenat
      600 Euro,
       
    1. Ziffer 5
      die Kostenberufung an den Obersten Patent- und Markensenat
      300 Euro,
       
    2. Ziffer 6
      den Antrag auf Änderung des Namens oder der Firma
    • des Anmelders oder Rechtsinhabers
      40 Euro,
       
    1. Ziffer 7
      den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers,
    • auf Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung,
    • eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen
    • Rechtes
      70 Euro,
       
    1. Ziffer 8
      den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers
    • einer Verbandsmarke
      280 Euro,
       
    1. Ziffer 9
      den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung
      40 Euro,
       
    2. Ziffer 10
      den Antrag auf Weiterbehandlung
      150 Euro,
       
    3. Ziffer 11
      den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
      220 Euro.
       
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages ist.
  3. Absatz 3,Die Beschwerdegebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4 und die Gebühr für den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeabteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist.
  4. Absatz 4,Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlung einer Jahresgebühr stattgegeben, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2011

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40059735