Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentamtsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
Verfahrensgebühren
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die Gebühren betragen für:
die Beschwerde an die Beschwerdeabteilung im Verfahren
ohne Gegenpartei
220 Euro,
den Antrag auf Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeabteilung
150 Euro,
jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag
450 Euro,
die Berufung und die Beschwerde an den
Obersten Patent- und Markensenat
600 Euro,
die Kostenberufung an den Obersten Patent- und Markensenat
300 Euro,
den Antrag auf Änderung des Namens oder der Firma
des Anmelders oder Rechtsinhabers
40 Euro,
den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers,
auf Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung,
eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen
den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers
einer Verbandsmarke
280 Euro,
den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung
40 Euro,
den Antrag auf Weiterbehandlung
150 Euro,
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
220 Euro.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages ist.Die in Absatz eins, festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages ist.
(3)Absatz 3,Die Beschwerdegebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 4 und die Gebühr für den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeabteilung gemäß Abs. 1 Z 2 sind zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist.Die Beschwerdegebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4 und die Gebühr für den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeabteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist.
(4)Absatz 4,Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlung einer Jahresgebühr stattgegeben, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2011
Dokumentnummer
NOR40059735