Rechtstracker.at

§ 35 PAG

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. I Nr. 126/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 126/2009
§ 3501.07.200531.12.2009 BGBl. I Nr. 149/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patentamtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 126/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PAG

Index

26/03 Patentrecht

Text

4. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Für Patentanmeldungen und Patente, hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss gemäß Paragraph 101, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, geltenden Fassung gefasst wurde, sind die Jahresgebühren nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 zu zahlen.
  2. Absatz 2,Die erste Jahresgebühr ist in der im Paragraph 166, Absatz 3, des Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, geltenden Fassung angegebenen Höhe zu zahlen. Die Gebühr für Zusatzpatente ist in der im Paragraph 166, Absatz 4, des Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung angegebenen Höhe zu zahlen.
  3. Absatz 3,Die Höhe der weiteren Jahresgebühren bestimmt sich nach Paragraph 6, Absatz 2,
  4. Absatz 4,Die Jahresgebühren sind, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an gerechnet, von Jahr zu Jahr im Vorhinein fällig. Wird das Patent jedoch erst nach Beginn des sechsten oder eines weiteren Jahres, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an gerechnet, rechtskräftig erteilt, so sind die Jahresgebühren für diese Jahre mit dem Tag nach der Zustellung der Benachrichtigung des Patentinhabers von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig.
  5. Absatz 5,Die Jahresgebühren für das sechste und die weiteren Jahre können drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu entrichten. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu zahlen. Der Zuschlag entfällt bei der Zahlung von Jahresgebühren, die erst mit der Benachrichtigung von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig werden (Absatz 4,).
  6. Absatz 6,Die erste Jahresgebühr wird zur Hälfte zurückerstattet, wenn die Anmeldung nach ihrer Bekanntmachung im Patentblatt zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. Paragraph 27, Absatz eins und 4 ist anzuwenden.

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40113653