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§ 10 TSch-VeranstV

Fassungen
ab 01.01.2005 — BGBl. II Nr. 493/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.2005 BGBl. II Nr. 493/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierschutz-Veranstaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 493/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSch-VeranstV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Mindestanforderungen an Unterkünfte für Haustauben

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Tiere von Haustaubenrassen dürfen nur in Unterkünften untergebracht werden, die mindestens die in Anlage 3 festgelegten Abmessungen aufweisen, unabhängig davon, ob sie nur für die Prämierung, nur für den Tausch oder Verkauf oder für einen gemischten Verwendungszweck vorgesehen sind.
  2. Absatz 2,In den Unterkünften gemäß Anlage 3 dürfen Haustauben nur einzeln untergebracht werden.
  3. Absatz 3,Als Volieren für Haustauben gelten Unterkünfte ab einer Größe von 1 m2 Grundfläche mit einer Höhe von mindestens 1 m.
  4. Absatz 4,Volieren sind mit Sitzbrettern auszustatten und müssen jedenfalls an der Rückseite einen Sichtschutz aufweisen. Sie dürfen für Besucher nur von einer Seite direkt einsehbar sein.
  5. Absatz 5,In Unterkünften mit Ausnahme der in Anlage 3 angeführten müssen mindestens zwei Sitzgelegenheiten (Sitzbretter) vorhanden sein, welche die Tauben im Flug erreichen können. Die Länge muss so dimensioniert sein, dass bei gleichzeitigem Aufsitzen aller Tauben mindestens ein Drittel der möglichen Sitzgelegenheiten frei bleibt.
  6. Absatz 6,Bei Bodenfütterung sind die Futter- und Wasserbehälter durch geeignete Maßnahmen vor Verschmutzung zu schützen.
  7. Absatz 7,Als Einstreu sind Holzgranulat, ein Gemisch aus Sägespänen und Sand oder andere saugfähige Materialien (zB Stroh oder Papier) zu verwenden.
  8. Absatz 8,Die Raumtemperatur darf nicht unter 5°C absinken.

Schlagworte

Futterbehälter

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2016

Gesetzesnummer

20003825

Dokumentnummer

NOR40059976