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§ 11 TSch-VeranstV

Fassungen
ab 28.01.2006 — BGBl. II Nr. 27/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute28.01.2006 BGBl. II Nr. 27/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierschutz-Veranstaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

28.01.2006BGBl. II Nr. 27/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSch-VeranstV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Mindestanforderung an Unterkünfte für andere Vögel

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Andere Vögel als Hausgeflügel und Haustauben dürfen nur in Unterkünften untergebracht werden, welche die in Anlage 4 festgelegten Abmessungen aufweisen, unabhängig davon, ob sie nur für die Prämierung, nur für den Tausch oder Verkauf oder für einen gemischten Verwendungszweck vorgesehen sind.
  2. Absatz 2,Als Volieren für Vögel gelten Käfige ab einer Größe von 1 m2 Grundfläche mit einer Höhe von mindestens 2 m. Bei Volieren muss jedenfalls die Rückseite einen Sichtschutz aufweisen. Sie dürfen für Besucher nur von einer Seite direkt einsehbar sein.
  3. Absatz 3,Runde Volieren müssen mindestens zwei Meter Durchmesser aufweisen, wobei mindestens ein Drittel der Voliere sichtgeschützt sein muss.
  4. Absatz 4,Unterkünfte für Vögel gemäß Anlage 4 sind auf Tischen oder Regalen mit einer Höhe von mindestens 80 cm aufzustellen. Die Höhe kann unterschritten werden, wenn durch Anbringung einer Abschrankung vor dem Ausstellungsregal ein Mindestabstand von 50 cm sichergestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2016

Gesetzesnummer

20003825

Dokumentnummer

NOR40074594