Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 12.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierschutz-Veranstaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 493/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Mindestanforderungen an Unterkünfte für andere Vögel
§ 12. (Anm.: richtig: § 11) (1) Andere Vögel als Hausgeflügel und Haustauben dürfen nur in Unterkünften untergebracht werden, welche die in Anlage 4 festgelegten Abmessungen aufweisen, unabhängig davon, ob sie nur für die Prämierung, nur für den Tausch oder Verkauf oder für einen gemischten Verwendungszweck vorgesehen sind. Paragraph 12, Anmerkung, richtig: Paragraph 11,) (1) Andere Vögel als Hausgeflügel und Haustauben dürfen nur in Unterkünften untergebracht werden, welche die in Anlage 4 festgelegten Abmessungen aufweisen, unabhängig davon, ob sie nur für die Prämierung, nur für den Tausch oder Verkauf oder für einen gemischten Verwendungszweck vorgesehen sind.
(2)Absatz 2,Als Volieren für Vögel gelten Käfige ab einer Größe von 1 m2 Grundfläche mit einer Höhe von mindestens 2 m. Bei Volieren muss jedenfalls die Rückseite einen Sichtschutz aufweisen. Sie dürfen für Besucher nur von einer Seite direkt einsehbar sein.
(3)Absatz 3,Runde Volieren müssen mindestens zwei Meter Durchmesser aufweisen, wobei mindestens ein Drittel der Voliere sichtgeschützt sein muss.
(4)Absatz 4,Unterkünfte für Vögel gemäß Anlage 4 sind auf Tischen oder Regalen mit einer Höhe von mindestens 80 cm aufzustellen. Die Höhe kann unterschritten werden, wenn durch Anbringung einer Abschrankung vor dem Ausstellungsregal ein Mindestabstand von 50 cm sichergestellt wird.
Dokumentnummer
NOR40059977
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierschutz-Veranstaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 493/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Ausstattung der Unterkünfte für andere Vögel
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,In Unterkünften, mit Ausnahme der in Anlage 4 angeführten Käfige, müssen in jedem Fall mindestens zwei Sitzgelegenheiten (Sitzstangen, gesundheitlich unbedenkliche Naturäste) vorhanden sein, welche die Vögel im Flug erreichen können. Der Durchmesser der Sitzgelegenheiten hat der jeweiligen Art zu entsprechen, die Länge muss so dimensioniert sein, dass bei gleichzeitigem Aufsitzen aller Vögel mindestens ein Drittel der möglichen Sitzgelegenheiten frei bleibt.
(2)Absatz 2,Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass bei anderen Tauben als Haustaubenrassen, die zur Prämierung, zum Tausch oder Verkauf in Schaukäfigen ausgestellt werden, nur eine Sitzstange in der Mitte des Käfigs angebracht ist.
(3)Absatz 3,Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass Unterkünfte, in denen Wachteln zur Prämierung, zum Tausch oder Verkauf ausgestellt werden, mit einer Schaumstoffdecke versehen sind. In diesen Unterkünften dürfen keine Sitzstangen angebracht sein. Die Unterkünfte müssen mit einer am Käfigboden aufliegenden und an den Kanten abgerundeten Leiste von mindestens 3 cm und höchstens 5 cm Breite und 2 cm Höhe ausgestattet sein; diese muss von der Mitte ausgehend quer zur Längsrichtung verlaufen.
(4)Absatz 4,Als Einstreu ist Holzgranulat oder ein Gemisch aus Sägespänen und Sand zu verwenden.
(5)Absatz 5,Futter und Wasser müssen in einer Mindesthöhe von 10 cm angeboten werden. Bei Bodenfütterung sind die Futter- und Wasserbehälter an der sichtgeschützten Rückseite anzubringen und durch geeignete Abdeckungen vor Verschmutzung zu schützen.
(6)Absatz 6,Der Besatz der Unterkünfte mit Vögeln bei Rahmen- und Repräsentationsschauen muss dem Sozialverhalten der darin gehaltenen Arten entsprechen.
Schlagworte
Futterbehälter, Rahmenschau
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016
Dokumentnummer
NOR40059978