Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Niederlassungsverordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 496/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei
Nr. 426/2005).Nr. 426 aus 2005,).
Text
Befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer
§ 2. (1) Im Jahr 2005 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a AuslBG bis zu 8.000 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden.Paragraph 2, (1) Im Jahr 2005 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz eins a, AuslBG bis zu 8.000 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden.
(2)Absatz 2,Im Jahr 2005 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1a AuslBG bis zu 7.000 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden.Im Jahr 2005 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz eins a, AuslBG bis zu 7.000 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden.
Dokumentnummer
NOR40060048