(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen hat die Schlüssel für die Anteile gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 Z 4 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) und die Prozentsätze für die Höhe der Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 2 bis 4 und Abs. 7 bis spätestens September 2005 zu ermitteln. Alle Prozentsätze sind auf drei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden; soweit die Prozentsätze in Summe 100 vH ergeben müssen, sind allfällige Rundungsdifferenzen bei denjenigen Prozentsätzen auszugleichen, bei denen sich dadurch die geringsten Änderungen gegenüber dem ungerundeten Wert ergeben. Die so ermittelten Prozentsätze sind mit Verordnung kundzumachen. Bis dahin fällige Leistungen sind nach den für das Jahr 2004 geltenden Prozentsätzen zu ermitteln, der Ausgleich hat bei den Jahresabrechnungen, soweit solche nicht vorgesehen sind, bei den jeweils nächsten Fälligkeiten zu erfolgen. Soweit die Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 2, 3 und 7 an den Steueraufkommen November bis Dezember 2004 bemessen werden, wird die Bemessungsgrundlage nicht geändert.Der Bundesminister für Finanzen hat die Schlüssel für die Anteile gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 7, Ziffer 4, an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 9, Absatz eins,) und die Prozentsätze für die Höhe der Finanzzuweisungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 und Absatz 7 bis spätestens September 2005 zu ermitteln. Alle Prozentsätze sind auf drei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden; soweit die Prozentsätze in Summe 100 vH ergeben müssen, sind allfällige Rundungsdifferenzen bei denjenigen Prozentsätzen auszugleichen, bei denen sich dadurch die geringsten Änderungen gegenüber dem ungerundeten Wert ergeben. Die so ermittelten Prozentsätze sind mit Verordnung kundzumachen. Bis dahin fällige Leistungen sind nach den für das Jahr 2004 geltenden Prozentsätzen zu ermitteln, der Ausgleich hat bei den Jahresabrechnungen, soweit solche nicht vorgesehen sind, bei den jeweils nächsten Fälligkeiten zu erfolgen. Soweit die Finanzzuweisungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, 3 und 7 an den Steueraufkommen November bis Dezember 2004 bemessen werden, wird die Bemessungsgrundlage nicht geändert.