Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 156/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
Außer-Kraft-Treten
§ 26.Paragraph 26,
(Anm.: Abs. 1 bis 2 mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft getreten) Anmerkung, Absatz eins bis 2 mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft getreten)
(3)Absatz 3,Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.
Schlagworte
Außerkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017
Dokumentnummer
NOR40168695