Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 156/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
Außer-Kraft-Treten
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 25 Abs. 2 und des Abs. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Der Kopfquotenausgleich gemäß § 20 Abs. 1 ist letztmalig im Jahr 2007 auf Basis der Ertragsanteile für das Jahr 2006 zu überweisen. Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse auf der Grundlage dieses Gesetzes sind letztmalig zu ihren Fälligkeitsterminen im Jahr 2007 zu überweisen.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 2 und des Absatz 3, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Der Kopfquotenausgleich gemäß Paragraph 20, Absatz eins, ist letztmalig im Jahr 2007 auf Basis der Ertragsanteile für das Jahr 2006 zu überweisen. Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse auf der Grundlage dieses Gesetzes sind letztmalig zu ihren Fälligkeitsterminen im Jahr 2007 zu überweisen.
(2)Absatz 2,§ 25 Abs. 6 tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der in dieser Bestimmung bezeichneten Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen. Das Außer-Kraft-Treten wird durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt I gesondert kundgemacht.Paragraph 25, Absatz 6, tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der in dieser Bestimmung bezeichneten Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen. Das Außer-Kraft-Treten wird durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt römisch eins gesondert kundgemacht.
(3)Absatz 3,Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.
Schlagworte
Außerkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017
Dokumentnummer
NOR40094197