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§ 26 FAG 2005

Fassungen
29.12.2007 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 103/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2601.01.200831.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 103/2007 · aufgehoben
§ 2629.12.200731.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 103/2007
§ 2601.01.200528.12.2007 BGBl. I Nr. 156/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

29.12.2007BGBl. I Nr. 103/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

FAG 2005

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 2 und des Absatz 3, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Der Kopfquotenausgleich gemäß Paragraph 20, Absatz eins, ist letztmalig im Jahr 2007 auf Basis der Ertragsanteile für das Jahr 2006 zu überweisen. Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse auf der Grundlage dieses Gesetzes sind letztmalig zu ihren Fälligkeitsterminen im Jahr 2007 zu überweisen.
  2. Absatz 2,Paragraph 25, Absatz 6, tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der in dieser Bestimmung bezeichneten Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen. Das Außer-Kraft-Treten wird durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt römisch eins gesondert kundgemacht.
  3. Absatz 3,Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.

Schlagworte

Außerkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017

Gesetzesnummer

20003830

Dokumentnummer

NOR40094197