Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierhaltungs-Gewerbeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 487/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anlage 3
zu § 9 Z 4zu Paragraph 9, Ziffer 4
Lehrgang über Tierhaltung und Tierschutz (einheitliche Fassung)
1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut, einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen Berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
2. Der Lehrgang hat in jedem Fall folgende Gegenstände zu umfassen:
Hundehaltung einschließlich Ernährung
Katzenhaltung einschließlich Ernährung
Kleintierhaltung einschließlich Ernährung
Vogelhaltung einschließlich Ernährung
Tierschutz und Tierschutzrecht
Artenschutz und Artenschutzrecht
Grundzüge des Tierseuchenrechtes
Grundzüge des Futtermittelrechts
3. Der Lehrplan ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreichs und dem Tierschutzrat (§ 42 TSchG ) auszuarbeiten, in regelmäßigen Abständen auf seine Aktualität zu überprüfen und in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren.3. Der Lehrplan ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreichs und dem Tierschutzrat (Paragraph 42, TSchG ) auszuarbeiten, in regelmäßigen Abständen auf seine Aktualität zu überprüfen und in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Dokumentnummer
NOR40060503