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§ 5 TH-GewV

Fassungen
01.01.2005 bis 24.11.2008 — BGBl. II Nr. 487/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 525.11.200830.06.2018 § → § BGBl. II Nr. 409/2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2018
§ 501.01.200524.11.2008 BGBl. II Nr. 487/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierhaltungs-Gewerbeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 487/2004

Außerkrafttretensdatum

24.11.2008danach: BGBl. II Nr. 409/2008

Abkürzung

TH-GewV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Mindestanforderungen an eine kurzfristige Haltung

Paragraph 5, (1) Werden Tiere nur kurzfristig in einem Zoofachgeschäft oder in einer vergleichbaren Einrichtung, in welchen Tiere zum Verkauf angeboten werden, gehalten, so dürfen die in der Anlage 1 festgelegten Unterkünfte Verwendung finden, sofern

  1. Ziffer eins
    die darin gehaltenen Tiere keine Anzeichen zeigen, die darauf hindeuten, dass sie in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert oder in ihrem Verhalten gestört sind,
  2. Ziffer 2
    die Ausstattung der Unterkünfte und die Betreuung der Tiere den Anforderungen der Anlage entspricht,
  3. Ziffer 3
    der Gewerbetreibende über Aufzeichnungen verfügt, aus denen hervorgeht, zu welchem Zeitpunkt die Tiere in die Unterkünfte eingebracht wurden,
  4. Ziffer 4
    der Gewerbetreibende diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsicht für die Behörde bereit hält,
  5. Ziffer 5
    sichergestellt ist, dass Säugetiere und Vögel nicht länger als drei Monate in diesen Unterkünften gehalten werden und
  6. Ziffer 6
    es sich nicht um Wildfänge bei den Tieren ausgenommen Fische handelt.
  1. Absatz 2,Übernehmen Zoofachgeschäfte oder vergleichbare Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbieten, Tiere von Privatpersonen zur vorübergehenden Betreuung, so sind diese räumlich getrennt vom Verkaufsraum zu halten. Für die Haltung gelten die Bestimmungen des 2. Abschnitts dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

20003832

Dokumentnummer

NOR40060485