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ANHANG C
BETÄUBEN UND TÖTEN VON TIEREN
I. Zulässige Verfahrenrömisch eins. Zulässige Verfahren
Betäuben
Stumpfer Schuss-Schlag und Kopfschlag bei Kaninchen und Geflügel und Fischen
Betäubung mit Kohlendioxid
Töten
Pistolen- oder Gewehrschuss
Tötung durch elektrischen Strom
II. Besondere Anforderungen für das Betäubenrömisch zwei. Besondere Anforderungen für das Betäuben
Die Betäubung darf nur vorgenommen werden, wenn das Entbluten der Tiere unmittelbar danach möglich ist.
1. Bolzenschuss
a) Die Geräte sind so anzusetzen, dass das Projektil die Gehirnrinde mit Sicherheit durchschlägt. So ist es insbesondere untersagt, Rinder in den Hinterkopf zu schießen.
b) Bei Schafen und Ziegen darf der Schuss nur dann am Hinterkopf angesetzt werden, wenn das Ansetzen des Schussapparates auf der Stirnregion wegen der Hörner unmöglich ist. In diesen Fällen ist der Schuss direkt hinter der Hörnerbasis zum Maul hin anzusetzen; mit dem Blutentzug muss binnen fünfzehn Sekunden nach dem Schuss begonnen werden.
c) Für Kaninchen dürfen auch Bolzenschussgeräte, die auf Basis von Treibladungen funktionieren, verwendet werden.
d) Bei der Betäubung zur Tötung ohne Blutentzug darf der Bolzenschuss nur angewendet werden, wenn im Anschluss an den Bolzenschuss der Hirnstamm zerstört oder durch elektrische Herzdurchströmung ein Herzstillstand verursacht wird.
e) Bei Verwendung eines Bolzenapparats hat die ausführende Person
nachzuprüfen, dass der Bolzen nach jedem Schuss wieder vollständig in den Schaft einfährt. Ist dies nicht der Fall, so darf der Apparat erst nach entsprechender Reparatur wiederverwendet werden.
f) Die Tiere dürfen erst dann in die Betäubungsboxen geführt werden, wenn der Betäuber zur sofortigen Betäubung des in der Box anstehenden Tieres bereitsteht. Das Ruhigstellen des Kopfes darf erst erfolgen, wenn der Schlächter zum Vollzug der Betäubung bereitsteht.
2. Stumpfer Schuss-Schlag (concussion stunning) und Kopfschlagbetäubung bei Kaninchen und Geflügel und Fischen
Die stumpfe Schuss-Schlagbetäubung ist nur dann zulässig, wenn zwingende religiöse Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft eine Bolzenschussbetäubung nicht erlauben.
Die stumpfe Schuss-Schlagbetäubung darf nur mit mechanischen Geräten durchgeführt werden, die einen Schlag auf das Stirnbein versetzen, ohne eine Stirnbeinfraktur herbeizuführen. Die ausführende Person hat sicherzustellen, dass der Ansatz des Gerätes und die Ladungsstärke der Kartusche den Herstellerspezifikationen entsprechen und das Tier sofort in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt wird.
Von lit. a und b kann bei einer kleinen Anzahl von Kaninchen, Geflügel und Fischen abgesehen werden. Dabei kann die Betäubung auch durch einen harten, stumpfen und entsprechend schweren Gegenstand durch einen gezielten Schlag auf die Hinterhauptsregion erfolgen, wenn sie im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen von § 3 auf eine Art und Weise zu vorgenommen wird, dass die Tiere unmittelbar und bis zum Tod in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden.Von Litera a und b kann bei einer kleinen Anzahl von Kaninchen, Geflügel und Fischen abgesehen werden. Dabei kann die Betäubung auch durch einen harten, stumpfen und entsprechend schweren Gegenstand durch einen gezielten Schlag auf die Hinterhauptsregion erfolgen, wenn sie im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen von Paragraph 3, auf eine Art und Weise zu vorgenommen wird, dass die Tiere unmittelbar und bis zum Tod in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden.
3. Elektrobetäubung
3.1. Elektroden
3.1.1. Die Elektroden müssen so am Kopf angesetzt werden, dass der Strom durch das Gehirn fließen kann. Das Gehirn muss zuerst oder zumindest gleichzeitig mit dem Körper durchströmt werden. Für einen guten Stromfluss durch das Gehirn oder den Körper des Tieres ist zu sorgen. Außerdem sind Vorkehrungen zu treffen, die einen guten Stromkontakt gewährleisten, insbesondere ist überschüssige Wolle zu entfernen und die Kontaktstellen auf der Haut zu befeuchten. Bei automatischer Betäubung muss die Elektrodeneinstellung an die Größe der Tiere angepasst werden; erforderlichenfalls sind die Tiere nach ihrer Größe vorzusortieren.
3.1.2. Werden die Tiere einzeln betäubt, so muss die Elektrobetäubungsanlage
a) mit einem Gerät zur Impedanzmessung ausgestattet sein, damit
die Elektrobetäubung nicht betätigt werden kann, wenn der erforderliche Mindeststromdurchfluss nicht gewährleistet ist;
b) mit einem akustischen oder optischen Signal die Dauer der Stromeinwirkung anzeigen;
c) an einen Spannungs- und Strommesser im Sichtfeld der
ausführenden Person angeschlossen sein.
3.1.3. Es muss innerhalb der ersten Sekunde mindestens eine Stromstärke nach folgender Tabelle erreicht werden. Die angeführten Mindeststromstärken gelten für die Verwendung eines 50-1000 Hz Sinus- oder Rechteckstromes:
Tierkategorie | Stromstärke (Ampère) |
Rind über 6 Monate | 2,5 |
Kalb | 1,0 |
Schaf | 1,0 |
Ziege | 1,0 |
Schwein | 1,3 |
Kaninchen | 0,3 |
Straußenvögel außer Kiwis | 0,5 |
3.1.4. Außer bei der Hochvoltbetäubung muss diese Stromstärke mindestens vier Sekunden lang gehalten werden. Werden Schweine zur Betäubung nicht einzeln ruhiggestellt, so muss die Stromflusszeit verdoppelt werden.
3.1.5. Bei Rindern über sechs Monaten und bei Schweinen muss im Anschluss an die Betäubung wenn nicht innerhalb von 10 Sekunden nach der Kopfdurchströmung die Entblutung erfolgt eine Herzdurchstömung mit einem 50 Hz-Sinusstrom anschließen. Dabei muss bei Rindern eine Stromstärke von 2,5 A über einen Zeitraum von acht Sekunden und bei Schweinen eine Stromstärke von 1,0 A über den Zeitraum von vier Sekunden gehalten werden. Bei Geflügel kann eine Ganzkörperdurchströmung durchgeführt werden.
3.1.6. Das Einwirken von Elektroschocks auf das Tier vor der Betäubung ist zu vermeiden.
3.1.7. Die Anlage zur Elektrobetäubung muss über eine Vorrichtung verfügen, die den Anschluss eines Gerätes zur Anzeige der Betäubungsspannung und der Betäubungsstromstärke ermöglicht.
3.1.8. In Schlachtbetrieben muss die Anlage zur Elektrobetäubung, mit der nicht im Wasserbecken betäubt wird,
a) mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die verhindert, dass
die Betäubungsspannung auf die Elektroden geschaltet wird, wenn der gemessene Widerstand zwischen den Elektroden außerhalb des Bereichs liegt, in dem der erforderliche Mindeststromdurchfluss erreicht werden kann,
b) außer bei automatischer Betäubung durch ein akustisches oder
optisches Signal das Ende der Mindeststromflusszeit deutlich anzeigen und der ausführenden Person eine fehlerhafte Betäubung hinsichtlich des Stromstärkeverlaufs deutlich anzeigen.
3.1.9. In Schlachtbetrieben, die keine Ausnahmen nach § 15 der Frischfleisch-Hygieneverordnung, und § 15 und § 17 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung haben und in denen Tiere elektrisch betäubt werden, muss der Stromstärkeverlauf bei der Betäubung ständig aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.3.1.9. In Schlachtbetrieben, die keine Ausnahmen nach Paragraph 15, der Frischfleisch-Hygieneverordnung, und Paragraph 15 und Paragraph 17, der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung haben und in denen Tiere elektrisch betäubt werden, muss der Stromstärkeverlauf bei der Betäubung ständig aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
3.2. Wasserbad
3.2.1. Wird die Betäubung von Geflügel in mit Wasser gefüllten Betäubungswannen vorgenommen, so muss die Höhe der Wasseroberfläche regulierbar sein. Auf ein angemessen tiefes Eintauchen aller Tiere einer Gruppe in das Wasserbad ist hinzuwirken. Tiere, die im Wasserbecken nicht betäubt wurden, sind unverzüglich von Hand zu betäuben oder zu töten.
3.2.2. Das Wasserbecken zum Betäuben von Geflügel muss von der Größe und von der Tiefe her ausreichend sein. Das Wasser darf beim Eintauchen der Tiere nicht zu einer Seite überlaufen und nicht mit nachfolgenden noch unbetäubten Tiere in Kontakt kommen. Die ins Wasser eingelassene Elektrode muss sich über die gesamte Länge des Wasserbeckens erstrecken.
3.2.3. Die hierfür eingesetzte Stromstärke und die Dauer der Stromeinwirkung sind so festzusetzen, dass gewährleistet ist, dass das Tier unmittelbar und bis zu seinem Tod in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt wird.
3.2.4. Wird Geflügel gruppenweise im Wasserbad betäubt, so ist eine ausreichende Spannung zur Erzeugung einer wirksamen Stromstärke beizubehalten, damit die Betäubung jedes Tieres gewährleistet ist.
3.2.5. Es sind geeignete Vorkehrungen für einen guten Durchfluss des Stroms und insbesondere einen guten Kontakt sowie die Befeuchtung dieses Kontakts zwischen den Füssen und den Aufhängehaken zu treffen.
3.2.6. Erforderlichenfalls muss manuelles Eingreifen möglich sein.
3.2.7. Bei der Betäubung oder Tötung von Geflügel im Wasserbad müssen je Tier innerhalb der ersten Sekunde mindestens eine Stromstärke und mindestens eine Stromflusszeit gemäß folgender Tabelle erreicht werden:
Tierkategorie | Stromstärke (Ampère) | Stromflusszeit (Sekunden) |
| Tötung mit Blutentzug | Tötung ohne Blutentzug | Tötung mit Blutentzug | Tötung ohne Blutenzug |
Truthuhn | 0,15 | 0,25 | 4 | 10 |
Ente, Gans | 0,13 | 0,20 | 6 | 15 |
Huhn | 0,10 | 0,16 | 4 | 10 |
Wachtel | 0,06 | 0,10 | 4 | 10 |
3.2.8. Bei der Betäubung von Fischen in Wasserbadbetäubungsanlagen müssen die Elektroden so groß und so angeordnet sein, dass in allen Bereichen der Betäubungsanlage eine gleichmäßige elektrische Durchströmung der Fische sichergestellt ist. Fische und Elektroden müssen vollständig mit Wasser bedeckt sein.
4. Betäubung mit Kohlendioxid
4.1. Die zum Betäuben von Schweinen eingesetzte Kohlendioxidkonzentration muss am ersten Halt und am Hauptexpositionspunkt in einer Kohlendioxidbetäubungsanlage in Kopfhöhe der Tiere mindestens 84 Volumenprozent betragen. In Anlagen, die vor dem 1.1.2005 in Benutzung genommen worden sind, muss die Kohlendioxidkonzentration am ersten Halt bis zum 31. Dezember 2009 mindestens 70 Volumenprozent betragen.
4.2. Die Kammer muss mit Geräten zur Messung der Gaskonzentration am Hauptexpositionspunkt ausgestattet sein. Diese Geräte müssen ein deutliches visuelles und akustisches Warnsignal abgeben, wenn die Kohlendioxidkonzentration unter das vorgeschriebene Niveau fällt.
4.3. Schweine sind in Buchten oder Containern so unterzubringen, dass sie sich gegenseitig sehen können, und sind binnen 30 Sekunden nach dem Einschleusen in die Anlage in die Kammer zu befördern, in der sie dem Gas ausgesetzt werden. Sie sind binnen 20 Sekunden zum Hauptexpositionspunkt zu befördern und dem Gas so lange auszusetzen, dass sie bis zu ihrem Tod empfindungs- und wahrnehmungslos bleiben.
4.4. Zum Zwecke der Betäubung müssen Schweine mindestens 100 Sekunden, zur Tötung ohne Blutentzug mindestens 10 Minuten in den in Nummer 4.1. genannten Kohlendioxidkonzentrationen verbleiben.
4.5. Die Kammer, in der die Schweine dem Kohlendioxid ausgesetzt werden, muss mit Geräten zur Messung der Gaskonzentration
a) am ersten Halt und
b) am Hauptexpositionspunkt ausgestattet sein.
4.6. Diese Geräte müssen ein deutliches optisches und akustisches Warnsignal abgeben, wenn die Kohlendioxidkonzentration nach Nummer 4.1. oder die Verweildauer unterschritten wird. Die Messgeräte sind einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.
4.7. Die gemessenen Kohlendioxidkonzentrationen und die Verweildauer der Schweine in der Anlage oder Abweichungen von den vorgeschriebenen Kohlendioxidkonzentrationen und der Verweildauer müssen ständig aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
4.8. Die Betäubungsanlagen für Schweine müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Der Einstieg in die Beförderungseinrichtung muss ebenerdig
sowie schwellen- und gefällefrei angelegt sein, sodass Verletzungen vermieden werden.
Beförderungsvorrichtung und Kammer müssen so mit indirektem
Licht beleuchtet sein, dass die Schweine ihre Umgebung sehen können.
Die Kammer muss auf Anhaltehöhe der Beförderungseinrichtung
einsehbar sein.
Die Beförderungseinrichtungen sollen mit mindestens zwei
Schweinen beladen werden; die Zahl der Tiere muss dem Platzangebot angemessen sein.
Die Schweine müssen ohne Einengung des Brustkorbes aufrecht
und auf festem Boden stehen können, bis sie das Bewusstsein verlieren.
III. Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnittrömisch drei. Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt
Betäubungsverfahren | Sekunden |
Bolzenschuss bei | |
a) Rindern | 60 |
b) Schafen und Ziegen in den Hinterkopf | 15 |
c) anderen Tieren oder anderen Schusspositionen | 20 |
Elektrobetäubung warmblütiger Tiere | 10 |
Kohlendioxidbetäubung | Schwein 45 (nach Verlassen der Betäubungsanlage) Schwein 45 (nach Verlassen der Betäubungsanlage), Geflügel 180 (nach Verlassen der Betäubungsanlage) |
Der Entblutungsschnitt am Tier darf erst durchgeführt werden, wenn keine Bewegungen des Tieres mehr wahrzunehmen sind und der Lidschlussreflex erloschen ist.
IV. Besondere Anforderungen für das Tötenrömisch vier. Besondere Anforderungen für das Töten
1. Pistolen- (Revolver-) oder Gewehrschuss
Dieses Verfahren, das für das Töten verschiedener Arten, insbesondere von großem Zuchtwild und von Hirschen, angewandt wird, muss von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde muss sich hierbei vergewissern, dass es von hierzu berechtigten Personen unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen von § 3 dieser Verordnung durchgeführt wird. Bei Erteilung dieser Genehmigung ist insbesondere Bedacht zu nehmen, dass die Personen das erforderliche Wissen über den Umgang und die Anwendung der Waffe, über tierschutzrechtliches Verhalten und über Zielpunkte am Tier haben.Dieses Verfahren, das für das Töten verschiedener Arten, insbesondere von großem Zuchtwild und von Hirschen, angewandt wird, muss von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde muss sich hierbei vergewissern, dass es von hierzu berechtigten Personen unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen von Paragraph 3, dieser Verordnung durchgeführt wird. Bei Erteilung dieser Genehmigung ist insbesondere Bedacht zu nehmen, dass die Personen das erforderliche Wissen über den Umgang und die Anwendung der Waffe, über tierschutzrechtliches Verhalten und über Zielpunkte am Tier haben.
2. Abtrennen des Kopfes und Genickbruch
Diese Verfahren, die ausschließlich für das Töten von Geflügel angewandt werden, müssen von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden, die sich insbesondere vergewissern muss, dass sie von hierzu berechtigten Personen unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen von § 3 dieser Verordnung durchgeführt werden.Diese Verfahren, die ausschließlich für das Töten von Geflügel angewandt werden, müssen von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden, die sich insbesondere vergewissern muss, dass sie von hierzu berechtigten Personen unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen von Paragraph 3, dieser Verordnung durchgeführt werden.
3. Tötung durch elektrischen Strom und Kohlendioxid
Die zuständige Behörde kann die Anwendung dieser Verfahren zur Tötung von Tieren bestimmter Arten genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Bestimmungen von § 3 dieser Verordnung und die spezifischen Bestimmungen von Abschnitt II Ziffer 3 und 4 dieses Anhangs eingehalten werden. Die Stromstärke und die Dauer der Stromeinwirkung sowie die Konzentration von Kohlendioxid und die Dauer der Exposition ist in Abschnitt II Ziffer 3 und 4 ersichtlich. Abweichend davon hat bei Rindern die Kopfdurchstömung 20 Sekunden und die anschließende Herzdurchstömung 30 Sekunden zu dauern.Die zuständige Behörde kann die Anwendung dieser Verfahren zur Tötung von Tieren bestimmter Arten genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Bestimmungen von Paragraph 3, dieser Verordnung und die spezifischen Bestimmungen von Abschnitt römisch zwei Ziffer 3 und 4 dieses Anhangs eingehalten werden. Die Stromstärke und die Dauer der Stromeinwirkung sowie die Konzentration von Kohlendioxid und die Dauer der Exposition ist in Abschnitt römisch zwei Ziffer 3 und 4 ersichtlich. Abweichend davon hat bei Rindern die Kopfdurchstömung 20 Sekunden und die anschließende Herzdurchstömung 30 Sekunden zu dauern.
4. Stumpfer Schlag bei Kaninchen, Gefügel und Fischen
Dieses Verfahren hat mit einem harten, stumpfen und entsprechend schweren Gegenstand durch einen gezielten Schlag auf die Hinterhauptsregion im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen von § 3 auf eine Art und Weise zu erfolgen, dass es unmittelbar zum Tod des Tieres führt.Dieses Verfahren hat mit einem harten, stumpfen und entsprechend schweren Gegenstand durch einen gezielten Schlag auf die Hinterhauptsregion im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen von Paragraph 3, auf eine Art und Weise zu erfolgen, dass es unmittelbar zum Tod des Tieres führt.