Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierschutz-Schlachtverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 488/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 5Anlage 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
ANHANG E
TÖTUNG IM RAHMEN DER SEUCHENBEKÄMPFUNG
Zulässig sind alle Verfahren gemäß Anhang C, welche mit Sicherheit zum Tod führen. Wenn dies im Sinne einer raschen Seuchenbekämpfung erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Anwendung anderer Verfahren zur Tötung anfälliger Tiere unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen von § 3 dieser Verordnung anordnen, wobei sie insbesondere sicherstellt, dassZulässig sind alle Verfahren gemäß Anhang C, welche mit Sicherheit zum Tod führen. Wenn dies im Sinne einer raschen Seuchenbekämpfung erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Anwendung anderer Verfahren zur Tötung anfälliger Tiere unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen von Paragraph 3, dieser Verordnung anordnen, wobei sie insbesondere sicherstellt, dass
bei der Anwendung von Verfahren, die nicht unmittelbar zum Tod führen (zB Bolzenschussverfahren), dafür Sorge getragen wird, dass die Tiere so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch noch bei Empfindungs- und Wahrnehmungsunfähigkeit, getötet werden;
weitere Eingriffe an den Tieren erst stattfinden, wenn deren Tod festgestellt worden ist.
Schlagworte
Empfindungsunfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40060525