Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierschutz-Schlachtverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 488/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 8Anlage 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
ANHANG H
TÖTEN VON FUTTERTIEREN
Zulässige Verfahren für die Tötung von Futtertieren:
Tierart | Zulässige Tötungsmethode |
Fische | 1.) Abtrennen des Kopfes bei Tieren mit einem Gewicht bis höchstens 250g 2.) Betäubung durch Schlag auf den Kopf; unmittelbar darauf folgend Stich in den Nacken oder in das Herz 3.) Betäubung durch Schlag auf den Kopf;unmittelbar darauf folgend Genickbruch |
Hausgeflügel (bis 4 Wochen alt) | 1.) Abtrennen des Kopfes 2.) Betäubung durch Schlag auf den Kopf und unmittelbar darauf folgendes Entbluten |
Maus | 1.) Abtrennen des Kopfes 2.) Zervikale Dislokation mit anschließendem Entbluten |
Ratte | 1.) Abtrennen des Kopfes 2.) Zervikale Dislokation mit anschließendem Entbluten nur bei Tieren bis zu einem Alter von drei Wochen |
Hamster | Abtrennen des Kopfes |
Meerschweinchen | 1.) Abtrennen des Kopfes 2.) Gezielter Betäubungsschlag mit anschließendem Entbluten |
Kaninchen | 1.) Bolzenschuss mit anschließendem Entbluten 2.) Gezielter Betäubungsschlag (Genickschlag) mit anschließendem Entbluten |
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40060528