Rechtstracker.at

Anl. 9

Fassungen
01.01.2005 bis 30.09.2015 — BGBl. II Nr. 488/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 901.01.200530.09.2015 BGBl. II Nr. 488/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutz-Schlachtverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 488/2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2015

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

ANHANG römisch eins

AUSBILDUNGSERFORDERNISSE

  1. Ziffer eins
    Personen, die die Ruhigstellung, Betäubung, Schlachtung und Tötung von Tieren in Schlachthöfen durchführen, haben eine entsprechende Ausbildung in folgenden Fächern nachzuweisen:
    1. Litera a
      Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie der Tiere,
    2. Litera b
      Grundkenntnisse des Verhaltens der Tiere,
    3. Litera c
      tierschutzrechtliche Vorschriften,
    4. Litera d
      Grundkenntnisse der Physik oder Chemie, soweit diese für die betreffenden Betäubungsverfahren notwendig sind,
    5. Litera e
      Eignung und Kapazität der jeweiligen Betäubungsverfahren,
    6. Litera f
      Kriterien einer ordnungsgemäßen Betäubung und Schlachtung von Tieren,
    7. Litera g
      ordnungsgemäße Durchführung des Ruhigstellens, Betäubens und Schlachtens der Tiere und
    8. Litera h
      Wartung der für das Betäuben und Schlachten notwendigen Geräte oder Einrichtungen.
  2. Ziffer 2
    In den genannten Fächern entsprechend ausgebildet für die Ruhigstellung, Betäubung, Schlachtung und Tötung von Tieren gelten Personen:
    1. Litera a
      mit einem erfolgreichen Abschluss des Hochschulstudiums der Veterinärmedizin oder
    2. Litera b
      mit bestandener Abschlussprüfung im Beruf Fleischer/Fleischerin im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 19, der Gewerbeordnung
    3. Litera c
      mit einem erfolgreichen Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule oder einer landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt oder
    4. Litera d
      mit dem Abschluss einer anderen entsprechenden Ausbildung, die oben genannte Fächer umfasst und vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen als gleichwertig anerkannt wurde, oder
    5. Litera e
      die auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration über eine als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015

Gesetzesnummer

20003833

Dokumentnummer

NOR40060529