Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierschutz-Schlachtverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 488/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 9Anlage 9
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
ANHANG IANHANG römisch eins
AUSBILDUNGSERFORDERNISSE
Personen, die die Ruhigstellung, Betäubung, Schlachtung und Tötung von Tieren in Schlachthöfen durchführen, haben eine entsprechende Ausbildung in folgenden Fächern nachzuweisen:
Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie der Tiere,
Grundkenntnisse des Verhaltens der Tiere,
tierschutzrechtliche Vorschriften,
Grundkenntnisse der Physik oder Chemie, soweit diese für die betreffenden Betäubungsverfahren notwendig sind,
Eignung und Kapazität der jeweiligen Betäubungsverfahren,
Kriterien einer ordnungsgemäßen Betäubung und Schlachtung von Tieren,
ordnungsgemäße Durchführung des Ruhigstellens, Betäubens und Schlachtens der Tiere und
Wartung der für das Betäuben und Schlachten notwendigen Geräte oder Einrichtungen.
In den genannten Fächern entsprechend ausgebildet für die Ruhigstellung, Betäubung, Schlachtung und Tötung von Tieren gelten Personen:
mit einem erfolgreichen Abschluss des Hochschulstudiums der Veterinärmedizin oder
mit bestandener Abschlussprüfung im Beruf Fleischer/Fleischerin im Sinne des § 94 Z 19 der Gewerbeordnungmit bestandener Abschlussprüfung im Beruf Fleischer/Fleischerin im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 19, der Gewerbeordnung
mit einem erfolgreichen Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule oder einer landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt oder
mit dem Abschluss einer anderen entsprechenden Ausbildung, die oben genannte Fächer umfasst und vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen als gleichwertig anerkannt wurde, oder
die auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration über eine als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40060529